Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Brandschutz Entgegennahme

    Entgegennahme der Anzeige zur Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Brandschutz

    Beschreibung

    nicht angegeben

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 4 Absatz 2 Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 20.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de