Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Antrag auf Genehmigung eines Kleinfeuerwerks

    Hinweise für Witten

    Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken bedarf außerhalb des Jahreswesel einer Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen. Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Die zuständige Behörde kann davon Ausnahmen bewilligen. Es liegt im Saarland im Ermessen der Gemeinden (Ortspolizeibehörde), ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich. Der Antrag ist dann bei der für den Abbrennort zuständigen Ortspolizeibehörde zu stellen. Welche Angaben konkret benötigt werden, ist im Einzelfall zu betrachtet, je nach Örtlichkeit, z. B. Nähe zu brandgefährdeten Objekten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    32 Ordnungsabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Witten

    -    Name und Anschrift des Antragstellers
    -    Ausführliche Begründung
    -    Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende des Feuerwerks
    -    Angabe der abzubrennenden pyrotechnischer Gegenstände (genauer Umfang) 
    -    Abstände zu besonders empfindlicher Gebäuden und Anlagen etc.
    Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ortspolizeibehörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen
     

    Formulare

    Hinweise für Witten

    -    Formulare: keine
    -    Onlineverfahren möglich: nein
    -    Schriftformerfordernis: nein
    -    Persönliches Erscheinen nötig: nein 

    Voraussetzungen

    Hinweise für Witten

    Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie ein Lebensalter von 18 Jahren nachweisen.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Witten

    Fristen

    Hinweise für Witten

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Hinweise für Witten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Witten

    Weitere Informationen

    Hinweise für Witten

    Feuerwerk Antrag kleines Feuerwerk

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 01.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de