Antrag auf Genehmigung eines Kleinfeuerwerks
Hinweise für Hilden
Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken bedarf außerhalb des Jahreswesel einer Ausnahmegenehmigung.
Beschreibung
Hinweise für Hilden
Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen. Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Die zuständige Behörde kann davon Ausnahmen bewilligen. Es liegt im Saarland im Ermessen der Gemeinden (Ortspolizeibehörde), ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich. Der Antrag ist dann bei der für den Abbrennort zuständigen Ortspolizeibehörde zu stellen. Welche Angaben konkret benötigt werden, ist im Einzelfall zu betrachtet, je nach Örtlichkeit, z. B. Nähe zu brandgefährdeten Objekten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hilden
- Name und Anschrift des Antragstellers
- Ausführliche Begründung
- Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende des Feuerwerks
- Angabe der abzubrennenden pyrotechnischer Gegenstände (genauer Umfang)
- Abstände zu besonders empfindlicher Gebäuden und Anlagen etc.
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ortspolizeibehörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen
Formulare
Hinweise für Hilden
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftformerfordernis: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Hinweise für Hilden
Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie ein Lebensalter von 18 Jahren nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hilden
§ 24 Absatz 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 01.03.2024