Abfallgebühr bezahlen
Hinweise für Metelen
Beschreibung
Hinweise für Metelen
Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als "kommunale Abfallentsorgung
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Für Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlagen der Abfallbeseitigung erhebt die Gemeinde Metelen zur Deckung der Kosten nach § 6 KAG Abfallbeseitigungsgebühren. Diese sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren, die nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.
Der Eigentümer des an die Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstücks ist verpflichtet, die Gebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht obliegt auch dem Nießbraucher oder dem in sonstiger weise zur Nutzung des Grundstücks dringlich Berechtigten. Mehrere für ein Grundstück Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Bei einem Eigentumswechsel geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Für die Gebühren des Monats, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, haftet neben dem bisherigen verpflichteten auch der neue Gebührenpflichtige. Entsprechendes gilt beim Wechsel anderer dringlich Berechtigter.
Fristen
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Die Zahlungspflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in dem das Grundstück an die Abfallentsorgung angeschlossen wird. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt.
Die Veranlagung erfolgt durch Heranziehungsbescheid des Bürgermeisters jeweils für ein Haushaltsjahr. Die Heranziehung kann mit anderen Gemeindeabgaben verbunden werden.
Bei der Veranlagung werden die Anzahl und Größe der zu leerenden Abfallgefäße zugrunde gelegt. Die Zahlungspflichtigen haben die Größe der Abfallgefäße der Gemeinde bekannt zu geben.
Vermindert oder erhöht sich die Anzahl der Gefäße oder ändert sich die Größe während des Haushaltsjahres, so vermindert oder erhöht sich die Gebühr entsprechend der Veränderung mit dem 1. Des auf den Eintritt der Veränderung folgenden Monats.
Die Abfallbeseitigungsgebühren sind erstmalig einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. des jeweiligen Veranlagungsjahres mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Rückständige Abfallbeseitigungsgebühren werden in Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
Eine Aufrechnung der Gebührenforderung ist unzulässig.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Größe und Anzahl der Abfallbehälter.
Die Abfallbeseitigungsgebühr eines Abfallbehälters für Restmüll beträgt jährlich, einschl. der Kosten für die Gestellung des Gefäßes, bei einem
a) 80-Ltr.-Gefäß 131,60 €
b) 120-Ltr.-Gefäß 154,40 €
c) 240-Ltr.-Gefäß 222,80 €
d)1.100-Ltr.-Restmüllcontainer 713,00 €
In diesen Gebührensätzen sind die Entsorgungskosten für Altpapier, für schadstoffhaltige Abfälle gem. § 5 Absatz 1, für Elektrogeräte gem. § 5 Absatz 2 und 3, für sperrige Abfälle nach § 16 und für Grünabfälle gem. § 17 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Metelen enthalten.
Die Abfallbeseitigungsgebühr eines Abfallbehälters für organischen Abfall (Biomüll) beträgt jährlich, einschl. der Kosten für die Gestellung des Gefäßes, bei einem
a) 80-Ltr.-Gefäß (tlw. Befreiung) 31,30 €
b) 80-Ltr.-Gefäß 41,75 €
c) 120-Ltr.-Gefäß 62,60 €
d) 240-Ltr.-Gefäß 125,25 €
Für die Bereitstellung von 50 Ltr.-Abfallsäcken, die über den örtlichen Einzelhandel vertrieben werden, beträgt die Gebühr pro 50 Ltr. Abfallsack 6,00 €.
Für Auslieferung, Abholung und Umtausch von Abfallgefäßen oder für die Abholung eines Elektro-Großgerätes durch Mitarbeiter des Baubetriebshofes vom Grundstück des Gebührenpflichtigen wird eine Gebühr von 12,00 € pro Auslieferung, Abholung, Umtausch berechnet.
Die Abfallbeseitigungsgebühr für einen 1,1 cbm Abfallcontainer für Altpapier beträgt jährlich 422,45 Euro einschl. der Kosten für die Gestellung des Containers.
Hinweise (Besonderheiten)
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Wird die Abfallbeseitigung durch Bauarbeiten, Streiks, Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes der Abfallbeseitigung eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben die Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlass der Gebühr.
Wird die Abfallbeseitigung länger als einen Monat unterbrochen, so wird der auf den Zeitpunkt der Unterbrechung entfallende anteilige Gebührenbetrag bei der nächsten Gebührenveranlagung angerechnet. Die Unterbrechung wird in diesem Falle auf volle Monate nach oben aufgerundet.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen