Gaststättengewerbe
Gaststättengewerbe
Hinweise für Witten
Beschreibung
Hinweise für Witten
Bei Störungen durch Gewerbebetriebe an Werktagen ist vorrangig zuständig Ennepe-Ruhr-Kreis Wasserwirtschaft und Immissionsschutz Hauptstr.92 58332 Schwelm Tel. 02336-930 E-Mail: verwaltung@en-kreis.de http://www.enkreis.de Insbesondere kümmert sich diese Stelle auch um andere Immissionen durch Gewerbebetriebe, wie beispielsweise Staub und Abgase. Grundsätzlich dürfen Gewerbetriebe von Montag bis Samstag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr den Lärm verursachen, der in unmittelbarer und unvermeidbarer Weise mit der Gewerbeausübung oder der Ausübung des Handwerks verbunden ist. Ferner darf jederzeit Lärm bei der Beseitigung unmittelbarer Gefahren gemacht werden (beispielsweise Maschinenlärm zur Nachtzeit zur Behebung eines plötzlichen Bruches von Versorgungsleitungen). Allerdings können für einzelne lärmintensive Gerätschaften und Maschinen besondere Betriebszeiten gelten. Darüber hinaus gilt, dass die Stadt Witten - Ordnungsamt /Gewerbeangelegenheiten- dann zuständig ist, wenn sie eine besondere gewerbe- oder gaststättenrechtliche Genehmigung erteilt hat (beispielsweise für Spielhallen oder Gaststätten). Gastronomisch genutzte Außenflächen (beispielsweise Biergärten, Straßencafés, Terrassen) sind durch das Landesimmissionsschutzgesetz hinsichtlich der Betriebszeit auf 24.00 Uhr begrenzt. In Einzelfällen kann eine kürzere Betriebszeit festgelegt sein. Der Gebrauch von Musik- oder Tonwiedergabegeräten ist - abgesehen von der Nachtruhe in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr - nicht grundsätzlich verboten. Andere Personen dürfen aber nicht erheblich belästigt werden; ein bloßes Hören stellt sich jedoch noch nicht als Belästigung dar. Von den Verboten der §§ 9 und 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes können auf Antrag in begründeten Einzelfällen gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Zum Schutz der Bevölkerung werden diese Genehmigungen jedoch nur selten gewährt. Sonn- und Feiertage genießen einen besonderen Schutz. Bei Störungen der Sonn- und Feiertagsruhe kann das Ordnungsamt / Ordnungsangelegenheiten weitere Auskünfte geben.
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Ansprechpartner
32 Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten
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Hausanschrift
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E-Mail: gewerbeabteilung@stadt-witten.de
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Bundesimmissionsschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Neufassung vom 26. September 2002 - BGBl. I Seite 3830 - in der zurzeit gültigen Fassung) Landesimmissionsschutzgesetz (Gesetz zum Schutze vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen vom 18. März 1975 - GV. NRW. Seite 232 - in der zurzeit gültigen Fassung)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Ausnahmegenehmigung vom Verbot von Betätigungen, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören (§ 9 Abs.2 LImschG): je angefangene Stunde 22 € Ausnahmebegenehmigung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten: je angefangene Stunde 11 € höchstens je Tag 25 € nur Lautsprecherdurchsagen je Tag 11 €
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen