Grundsteuer Festsetzung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen

    Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Coesfeld

    Grundsteuerreform NRW

    Informationen zur Grundsteuerreform in NRW

    Allgemeines

    Die Stadt Coesfeld erhebt für den Grundbesitz in ihrem Gebiet Grundsteuern. Für die Höhe der Grundsteuer sind die Beschaffenheit und der Wert des Grundstücks sowie der Baulichkeiten entscheidend. Bei der Grundsteuer handelt es sich also um eine Objektsteuer, deren Festsetzung von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen unabhängig ist. Maßgeblich ist der Einheitswert eines Grundstücks.

    Grundsteuerarten mit Hebesätzen ab dem Haushaltsjahr 2013:

    Grundsteuer A: Für alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke
    Hebesatz: 250 %

    Grundsteuer B: Für alle sonstigen Grundstücke (Wohn-, Geschäfts- und Betriebsgrundstücke etc.)
    Hebesatz: 550 %

    Wie wird der Grundsteuerbetrag ermittelt?

    Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag und vom Hebesatz. Der Grundsteuermessbetrag errechnet sich aus dem Einheitswert und wird vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt entscheidet ebenfalls, wem das Eigentum zugerechnet wird und ab wann die Bewertung erfolgt. Die Stadt Coesfeld ist an diese Vorgaben gebunden. Der Rat der Stadt Coesfeld beschließt einheitlich den Hebesatz für das gesamte Stadtgebiet. Die zu zahlende Grundsteuer errechnet sich aus dem Produkt von Grundsteuermessbetrag und Hebesatz.

    Berechnungsbeispiel Grundsteuer A:

    Messbetrag: 8,28 €
    Hebesatz: 250 %
    Grundsteuer: 8,28 € x 250 % = 20,70 € Grundsteuer A pro Jahr

    Berechnungsbeispiel Grundsteuer B:

    Messbetrag: 88,39 €
    Hebesatz: 550 %
    Grundsteuer: 88,39 € x 550 % = 486,15 € Grundsteuer B pro Jahr

    Wann ist die Grundsteuer fällig?

    Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Auf Antrag können die Quartalsfälligkeiten bei der Grundsteuer für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Dann sind die gesamten Beträge zum 1. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Die im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeiten an die Stadtkasse Coesfeld unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.

    Jahressteuer, Eigentumswechsel:

    Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr (Jahressteuer). Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres. Wird ein Grundstück verkauft, so bedeutet dies, dass die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet. Der Messbescheid wird entsprechend zum 31.12. des Verkaufsjahres vom Finanzamt aufgehoben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadtkasse und Kommunale Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 8

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • grundsätzlich keine

    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Kosten

    keine, es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Coesfeld

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de