Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Hinweise für Hennef (Sieg)
Das Finanzamt Siegburg stellt zunächst im Rahmen der Bewertung des Einheitswertes bzw. des Grundsteuerwertes die Grundlagen dafür fest und erlässt in der Regel gegenüber den Eigentümern*innen den Einheitswert- bzw. Grundsteuerwertbescheid sowie den Grundsteuermessbescheid. Dieses bestimmt u.a., wer steuerpflichtig ist, den Beginn der Steuererhebung und die Höhe des Messbetrages.
Auf Grundlage des Messbetrages und des Hebesatzes, den der Stadtrat festlegt, wird die Grundsteuer dann durch die Stadt Hennef berechnet und erhoben.
Im Rahmen der Haushaltsplanung 2024 hat der Stadtrat beschlossen, den Hebesatz für die Grundsteuer B zum 01.01.2024 zu erhöhen. Die Hebesätze betragen seitdem:
Grundsteuer A: 430 % (vorher: 430 %)
Grundsteuer B: 855 % (vorher: 785 %)
Die Grundbesitzabgabenbescheide werden als Dauerbescheide verfasst. Sie gelten daher nicht nur für ein Jahr, sondern auch für künftige Jahre. Aus Gründen der Kostenersparnis werden die Bescheide nicht mehr jährlich verschickt. Grundsätzlich ergeht erst ein neuer Bescheid, wenn sich die Berechnung der Steuer ändert oder ein Eigentumswechsel stattfindet. Anfang des Jahres 2025 werden aufgrund der Grundsteuerreform wieder Abgabenbescheide an alle Abgabenpflichtigen verschickt.
Wird der Grundbesitz veräußert, so bleibt der/die Verkäufer*in grundsätzlich bis zur Fortschreibung des Einheitswertes auf den neuen Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.
Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird aktuell eine Grundsteuerreform durchgeführt. Das Gericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Vielmehr gelten in Nordrhein-Westfalen ab 2025 neue Grundsteuerwerte, die zum Stichtag 01.01.2022 von der Finanzverwaltung ermittelt wurden.
Den Grundstücksbesitzern*innen sollten zwischenzeitlich entsprechende Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide vorliegen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- grundsätzlich keine
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.
Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022
Stichwörter
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