Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Hinweise für Morsbach
Die Grundsteuer wird getrennt nach der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und der Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke erhoben. Veranlagungsgrundlage ist jeweils der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts. Entsprechend den dort getroffenen Festsetzungen wird die Grundsteuer als Produkt aus Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt im Abgabenbescheid. Die Grundsteuer ist jeweils zu einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Die Grundsteuerhebesätze werden jährlich neu in der Haushaltssatzung bzw. in einer Hebesatzsatzung festgesetzt. Die aktuelle Höhe der Hebesätze können Sie dem jeweiligen Haushaltsplan entnehmen. Beim Eigentumswechsel im laufenden Jahr ist der oder die Verkäufer:in grundsätzlich bis zur Fortschreibung des Finanzamts auf den oder die neue/n Eigentümer:in zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Bei Vorlage einer schriftlichen Erklärung des oder der neuen Eigentümer:in kann bei ungeteiltem Übergang eines Grundstücks die Grundsteuerveranlagung jedoch im Vorgriff auf die Zurechnungsfortschreibung des Finanzamts auf ihn oder sie übertragen werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- grundsätzlich keine
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Morsbach
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.
Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022