Ergänzungspflegschaft Anordnung der Pflegeeltern
Hinweise für Euskirchen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Wenn Kinder eine Vormundschaft brauchen
So lange Kinder noch nicht volljährig sind, muss es jemanden geben, der die Verantwortung für sie übernimmt. Normalerweise ist dies die Aufgabe der Eltern, aber manchmal können, dürfen oder wollen diese die Aufgabe nicht übernehmen.
In einem solchen Fall wird vom Gericht eine andere erwachsene Person mit dieser Aufgabe betraut. Dies ist dann der/die Vormund*in.
Die mit der Vormundschaft beauftragte Person ist die rechtliche Vertretung des Kindes oder des jungen Menschen und soll für dessen Wohlergehen sorgen.
Wird den Eltern nur ein Teil der elterlichen Verantwortung / elterlichen Sorge entzogen, dann spricht man von einer Pflegschaft.
Eine Pflegschaft kann unterschiedliche Teile der elterlichen Sorge beinhalten, z.B. die Personensorge, die Vermögenssorge, die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, etc.
Grundsätzlich wird die Vormund*in vom Familiengericht bestellt. Eine Ausnahme stellt die gesetzliche Amtsvormundschaft dar. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen Mutter wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund*in oder Vormund, weil Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig sind. Das bedeutet, dass das Jugendamt alle Formalitäten übernimmt. Der Mutter steht neben der Amtsvormund*in die Personensorge für das Kind zu. Sie ist jedoch nicht zur rechtlichen Vertretung des Kindes berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit in der tatsächlichen Personensorge, geht die Meinung der Mutter vor. Die Amtsvormundschaft des Jugendamtes erlischt mit der Volljährigkeit der Mutter. Als Eltern einer minderjährigen, unverheirateten Mutter haben Sie weiterhin das Sorgerecht für Ihre Tochter, aber nicht für Ihr Enkelkind.
Die Vormünder des Fachbereiches Jugend und Familie sind Ansprechpartnerinnen und -partner für die betroffenen Minderjährigen, deren Eltern, Bezugspädagoginnen und -pädagogen in den Einrichtungen, Pflegeeltern, für Gerichte, Vereine, Schulen, soziale Dienste und andere Institutionen und Personen, die mit den Minderjährigen in Kontakt stehen.
Die Vormundin oder der Vormund übt
- die gesetzliche Vertretung für Kinder und Jugendliche aus und nimmt deren Interessen wahr.
- sorgt für die Gesundheit der Minderjährigen.
- pflegt regelmäßig persönlichen Kontakt mit den Minderjährigen.
- entscheidet über ihren Lebensort und wählt den Kindergarten, die Schule oder die Ausbildungsstätte aus, mit altersgerechter Beteiligung der Kinder.
- legt mit den Minderjährigen und deren Bezugspersonen die Erziehungsziele fest und beaufsichtigt deren Umsetzung.
- wählt die notwendigen erzieherischen Hilfen aus und beantragt sie.
- verwaltet Vermögen von Kindern und Jugendlichen, die unter Vormundschaft / Pflegschaft stehen, regelt ihre Erbschaftsangelegenheiten und macht Sozialleistungen geltend.
- vertritt sie in gerichtlichen Verfahren und sorgt für eine angemessene Anhörung und Beteiligung.
- begleitet minderjährige Mütter als gesetzliche Vormundin oder gesetzlicher Vormund ihrer Kinder und unterstützt sie in Fragen der Erziehung und Versorgung der Kinder sowie bei der Regelung behördlicher Angelegenheiten.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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