erlaubnisbedürftige Nutzung eines Luftraums

    Erlaubnisbedürftige Nutzungen eines Luftraums durch Wetterballone, Scheinwerfer, Beamer und Laser

    Wenn Sie ein Feuerwerk aufsteigen lassen möchten, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrs-kontrollfreigabe benötigen. Gleiches gilt für den Aufstieg von Drohnen, Wetterballons oder Drachen, sowie die Inbetriebnahme von Lasern und Skybeamern.

    Beschreibung

     

    Allgemein:

    Möchten Sie bei einer Veranstaltung wie zum Beispiel einer Hochzeit ein Feuerwerk aufsteigen lassen, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe benötigen. Gleiches gilt auch für den Aufstieg von Drohnen, Wetterballons oder Drachen, sowie die Inbetriebnahme von Lasern und Skybeamern.

     

    Unbemannte Freiballone/ Wetterballone:

    Der Aufstieg von einem [KH1]  Wetterballon bedarf immer einer Erlaubnis. 

     

    Laser, Skybeamer und Effektscheinwerfer:

    Für den Betrieb von Effektscheinwerfern und optischen Lichtsignalgeräten ist je nach Standort, Ausrichtung und Lichtstärke eine luftrechtliche Erlaubnis erforderlich, sofern diese Geräte Luftfahrzeugführer während des Flugs blenden könnten. In der Nähe von Flugplätzen sind sie grundsätzlich verboten, wenn dadurch der Flugbetrieb auf einem Flugplatz gestört werden könnte. Laser und Scheinwerfer, die lediglich in Räumen eingesetzt werden oder wenn diese flach zum Boden ausgerichtet sind und somit nicht in den Luftraum strahlen, können ohne eine luftrechtliche Erlaubnis betrieben werden.

     

    Aufstieg von Drachen und Schirmdrachen:

    Das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten werden, bedarf der Erlaubnis. 

     

    Aufstieg von Feuerwerkskörpern:

    Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (in der Zeit vom 02.01. bis 30.12.) sowie der Kategorien 3, 4, P2 und T2 in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen bedarf der Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde. 

    Unter die “Kategorie 2“ fällt Feuerwerk, welches eine kleine Gefahr darstellt und für den Einsatz in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen ist. Unabhängig von der Entfernung zu einem Flugplatz ist der Aufstieg von Feuerwerkskörpern erlaubnispflichtig, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen. Die schriftliche Antragstellung kann formlos gestellt werden und sollte mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Aufstieg eingereicht werden.

    Die Einholung einer Ausnahmeerlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 LuftVO bzw. einer Erlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 LuftVO muss unbeachtlich der erforderlichen Anzeigepflicht für gewerbliche Feuerwerkskörperaufstiege gemäß § 23 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) bzw. der Einholung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung bei privaten Feuerwerkskörperaufstiege der Kategorie F2 gemäß § 24 1. SprengV erfolgen.

     

    Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist verboten:

    Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist gemäß der „Ordnungsbehördlichen Verordnung
    zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen
    (Fluglaternenverordnung)“ vom 13. Juli 2009 in Nordrhein Westfalen aus brandschutzrechtlichen Gründen verboten. Himmelslaternen sind unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird. Eine luftrechtliche Erlaubnis kann aufgrund des zuvor genannten Verbotes nicht erteilt werden.

     [KH1]Aufstieg

    Ansprechpartner

    Kreisstadt Olpe

    Adresse

    Hausanschrift

    Franziskanerstraße 6

    57462 Olpe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02761 83-0

    Fax: 02761 83-1330

    E-Mail: rathaus@olpe.de

    Version

    Technisch geändert am 27.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Wetterballon:


    - Zustimmung Grundstückseigentümer (Startort) 
    - ggf. zusätzliche Angaben zum Ballon evtl. Datenblatt
    -  Handbuch, Fotos etc.)
    - Versicherungsnachweis gem. §§ 37 Abs. 1a, 43 LuftVG
    - Angaben zur Ausrichtung der Laser/Beamer (Himmelsrichtung und Winkel)
    - Ansprechpartner vor Ort mit Telefonnummer (die während der Veranstaltung jederzeit erreichbar ist)

    Laser, Skybeamer und Effektscheinwerfer:


    - Datenblatt des Gerätes

    Aufstieg von Drachen und Schirmdrachen:

    - Angaben zur Gesamthöhe der Halteleine in Metern über Grund
    - Position der Drachen (Koordinaten)
     

    Aufstieg von Feuerwerkskörpern: 


    -  Angaben zum Standort
    - Angaben zur max. Höhe über Grund
    - Ggf. Zustimmung des Grundstückeigentümers
    - Zeitraum des Aufstiegs
    - Ansprechpartner vor Ort mit Telefonnummer (die während der Veranstaltung jederzeit erreichbar ist)
    - Ggf. Zustimmung des Ordnungsamtes
     

    Voraussetzungen

    Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

     Die schriftliche Antragstellung kann formlos oder online erfolgen

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    ca. 10 Tage

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de