Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots

    Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes

    Verlängerung eines Aufenthaltstitels wegen Abschiebeverbots

    Beschreibung

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Wer als ausländischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland lebt, benötigt für seinen Aufenthalt einen Aufenthaltstitel.

    Dieser kann von der Ausländerbehörde des Kreises Minden-Lübbecke unter anderem in Form der Aufenthaltserlaubnis, befristet und für bestimmte Zwecke erteilt werden.

    Auf der Internetseite des Kreises Minden-Lübbecke erhalten Sie weitere Informationen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Portastraße 13

    32423 Minden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 807-20600

    Fax: 0571 807-30852

    E-Mail: abh@minden-luebbecke.de

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Verlängerung
    • aktuelles biometrische Passfoto
    • bisheriger Aufenthaltstitel

    Weitere Unterlagen sind abhängig vom Sachverhalt und können bei Ihrem Ansprechpartner erfragt werden.

    Formulare

    Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

    Onlineverfahren möglich: nein

    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
    • Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
    • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen
    • Ein Widerruf der Feststellung der Abschiebeverbote durch das Bundesamt liegt nicht vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    § 26 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenhV)

    § 53 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

    § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels- bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbehörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

    Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen.

    Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Fristen

    Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

    Bearbeitungsdauer

    Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen). Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

    Kosten

    Gebühr bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93 Euro Für Minderjährige: 46,50 Euro Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich

    Die beschriebene Verwaltungsleistung dient ausschließlich einer ersten Orientierung. Maßgeblich sind die relevanten Rechtsvorschriften. Aus diesem Grund ergibt sich aus der vorliegenden Information kein Rechtsanspruch. Für konkretere Fragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern

    Version

    Technisch geändert am 20.01.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Preußisch Oldendorf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de