Tiergehege
Hinweise für Borken
Tiergehege sind eingefriedete Flächen, auf denen sonst wild lebende Tiere ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Wer ein Tiergehege betreiben oder erweitern möchte, benötigt eine Genehmigung von der Unteren Naturschutzbehörde.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Tiergehege sind eingefriedete Flächen, auf denen sonst wild lebende Tiere ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Wer ein Tiergehege betreiben oder erweitern möchte, benötigt eine Genehmigung von der Unteren Naturschutzbehörde.
Der Genehmigungspflicht unterliegen vor allem Anlagen Gehege für Eichhörnchen und Greifvögel.
Nicht genehmigungspflichtig sind Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 Quadratmetern nicht wesentlich überschreiten sowie Anlagen, in denen ausschließlich Dam- Rot- oder Rehwild gehalten werden.
Zur Genehmigung eines Tiergeheges müssen allgemein gültige naturschutzfachliche Anforderungen erfüllt sein. Außerdem bestehen tierschutzfachliche Anforderungen.
Die tierschutzfachlichen Anforderungen sind für alle Tiergehege einzuhalten - auch für die nicht genehmigungspflichtigen Anlage. So bestehen z.B. hinsichtlich der Gehegegrößen und dem Mindestbesatz bei einzelnen Tierarten Mindeststandards, die unbedingt einzuhalten sind.
Rehwild: nach neuem Säugetiergutachten: 1.000 m²/ erwachsenem Tier, Mindestbesatz nicht vorgegeben, nach Leitlinie für Wild in Gehegen: Grund- Zuchtbesatz von 1/1 + Nachzucht aus 2 Jahren kann in einem Gehege gehalten werden (Sippen-Sprungbildung)
Damwild: Mindestgröße nach neuem Säugetiergutachten: 10.000m² Mindestfläche, mind. 1.000 m²/ Tier, nach Leitlinie: Mindestbesatz 5 Tiere (1 männliches/ 4 weibliche Tiere)
Edelhirsche (Rotwild): nach neuem Säugetiergutachten: 20.000 m² Mindestfläche, mind. 3.000 m²/ Tier, nach Leitlinie: Mindestbesatz 5 Tiere (1 männliches/4 weibliche Tiere).
Greifvogel- und Kleinsäugergehege: Beachten Sie hierzu bitte die speziellen Informationen, die wir in der Rubrik "Downloads und Formulare" für Sie eingestellt haben.
Die Genehmigung für ein Tiergehege kann mit Nebenbestimmungen wie zum Beispiel der Pflicht zur Anpflanzung von Baumgruppen oder zur landschaftsgerechten Eingrünung versehen werden. Außerdem sind die Genehmigungen zeitlich befristet.
Ein vollständig ausgefüllter Antrag vereinfacht das Verfahren sehr. Sie können dann mit einer zügigen und unbürokratischen Genehmigung Ihres Antrages durch uns rechnen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Fügen Sie dem Vordruck bitte noch folgende Anlagen bei:
Übersichtskarte (Messtischblatt 1 : 25.000 o.ä.), in dem die Lage des Geheges farbig markiert ist,
aktueller Flurkartenauszug, in dem die genaue Abgrenzung des Geheges farbig markiert ist,
Kopie des Qualifikationsnachweises.
Formulare
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Voraussetzungen
- Sie müssen das Tiergehege als dauerhafte Einrichtung im Zeitraum von mindestens sieben Tage im Jahr betreiben.
- Sie müssen die Tiere außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden halten.
- Sie dürfen das Tiergehege nicht als Zoo zur Zurschaustellung der Tiere betreiben.
- Sie müssen die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes einhalten.
- Sie dürfen den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
- Sie dürfen den Zugang zu Wald-, Flur- und Gewässerbereichen nicht einschränken.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 43 Bundesnaturschutzgesetz und
§ 56 Landesnaturschutzgesetz NRW
Verfahrensablauf
Zeigen Sie die Errichtung des Tiergeheges mindestens einen Monat im Voraus bei der unteren Naturschutzbehörde an. Sie können die Anzeige per Online-Formular, E-Mail oder Post einreichen.
Die untere Naturschutzbehörde prüft Ihre Angaben aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sollten Sie die Voraussetzungen für die Errichtung des Tiergeheges nicht erfüllen, kann die untere Naturschutzbehörde entsprechende Anordnungen erlassen.
Fristen
- Anzeigefrist: mindestens 1 Monat vor der Errichtung des Tiergeheges
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Gebühren für die Genehmigung eines Tiergeheges sind abhängig von der Anzahl der erwachsenen Tiere:
bis 5 Tiere: 50 €
6–9 Tiere: 100 €
10–13 Tiere: 150 €
14–17 Tiere: 200 €
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührengesetz NW i. V. der Tarifstelle 15b.2 des allgemeinen Gebührentarifs.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 25.10.2022
Stichwörter
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