Stiftung anerkennen lassen
Beschreibung
Sie können eine rechtsfähige Stiftung anerkennen lassen.
Der Stiftungsname ist grundsätzlich frei wählbar. So kann beispielweise der Name des Stifters oder der Stifterin, des Vereins, des Unternehmens oder auch ein Teil des Stiftungszwecks im Namen erscheinen.
Der Stiftungszweck bestimmt das eigentliche Wesen der Stiftung. Dieser sollte sorgfältig gewählt werden, da er grundsätzlich nach der Anerkennung nicht ohne triftigen Grund geändert werden.
Eine Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter oder von der Stifterin festgelegten Zweck verfolgt. Die Erträge des einzubringenden Stiftungsvermögens müssen ausreichen, die festgelegten Zwecke dauerhaft und nachhaltig zu fördern. Die Stiftungszwecke sind vielfältig. Diese können gemeinnützig oder auch nicht gemeinnützig sein. Themengebiete können zum Beispiel Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung oder Bildung und Erziehung umfassen.
Die Stiftungen können Sie entweder als Verbrauchs- beziehungsweise Ewigkeitsstiftungen anlegen. Während erstere für einen bestimmten Zeitraum angelegt sind und das Stiftungsvermögen hierfür verbraucht werden soll, so sind Ewigkeitsstiftungen unbefristet und deren Stiftungsvermögen soll für die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks erhalten bleiben.
Sowohl natürliche als auch juristische Personen sind berechtigt, die Anerkennung einer Stiftung zu beantragen. Das bedeutet, dass etwa Privatpersonen, Unternehmen oder Vereine einen bestimmten Zweck durch eine Stiftung verfolgen können.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Für Brakel wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Unterzeichneter Antrag
- Unterzeichnetes Stiftungsgeschäft in schriftlicher Form
- Unterzeichnete Stiftungssatzung (eventuell mit Offenlegung des Werts von eingebrachtem Sachvermögen)
- Vermögensnachweis (zum Beispiel Bankbestätigung)
- Hinweis: Sofern Kunstwerke, Grundstücke oder anderes zu bewertendes Sachvermögen in die Stiftung eingebracht werden soll, wird gegebenenfalls die Vorlage eines Wertgutachtens benötigt
- gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
- Unterzeichnete Annahmeerklärung der Organmitglieder
- Bei Stiftungen von Todes wegen: Testament, Erbvertrag oder Ähnliches
- Falls benötigt und bereits vorliegend: schriftliche Zustimmungen der jeweilig zuständigen Organe bei kirchlichen und gemeinnützigen Stiftungen, Sparkassenstiftungen sowie Stiftungen nach §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
Voraussetzungen
- Für die Errichtung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts benötigen Sie ein sogenanntes Stiftungsgeschäft.
- Beim Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Schriftform ist erforderlich.
- Sie müssen eine verbindliche Erklärung vorlegen, in der Sie bestätigen, dass sie ein Vermögen zur Erfüllung eines
Zweckes einsetzen, den Sie vorgeben.
- Sie müssen eine Satzung mit Regelungen über Namen, Sitz, Zweck, Vermögen und Bildung des Vorstands aufstellen. - Bei Stiftungen von Todes wegen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Das Stiftungsgeschäft muss aus der Verfügung hervorgehen
- Dies muss das Nachlassgericht der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitteilen, sofern die Anerkennung nicht von der erbenden Person, dem Testamentsvollstrecker oder der Testamentsvollstreckerin beantragt wird. - Darüber hinaus müssen Sie die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sicherstellen. Auch darf der Stiftungszweck nicht das Gemeinwohl gefährden. Grundsätzlich müssen Sie das Stiftungsvermögen erhalten. Die Erträge hieraus müssen Sie für den Stiftungszweck und zur Deckung der Verwaltungskosten verwenden. Sie können aber auch Stiftungen errichten, die nur für eine bestimmte Zeit bestehen und deren Vermögen verbraucht werden soll. Hierbei muss das Bestehen Ihrer Stiftung auf mindestens 10 Jahre ausgelegt sein.
- Bei einer kirchlichen Stiftung bedarf es der Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde
- Bei Stiftungen nach §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) benötigen Sie die Zustimmung des jeweiligen Fachressorts.
- Bei Sparkassenstiftungen benötigen Sie die Zustimmung des Verwaltungsrats der Sparkassen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 80 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 81 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 82 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 83 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 52 Abgabenordnung (AO)
- § 2 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
- Tarifstelle 25.2 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Artikel 55 Absatz 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- § 15 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG)
- § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Verfahrensablauf
Sie können eine rechtsfähige Stiftung folgendermaßen anerkennen lassen:
- Sie übersenden das formulierte Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung.
- Wird die Stiftung für den Todesfall verfügt, teilt dies das Nachlassgericht, die erbende Person, die Nachlasspflegerin beziehungsweise der Nachlasspfleger oder die Testamentsvollstreckerin beziehungsweise der Testamentsvollstrecker der zuständigen Stiftungsbehörde mit; diese kann eine fehlende Satzung verfassen oder eine unvollständige Satzung ergänzen.
- Mit der Anerkennung wird Ihre Stiftung rechtsfähig und kann somit selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen.
- Bis zur Anerkennung der Stiftung können Sie das Stiftungsgeschäft widerrufen.
- Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so sind Sie verpflichtet, das Vermögen auf Ihre Stiftung zu übertragen.
- Nach Anerkennung Ihrer Stiftung wird die Stiftungsbehörde automatisch ihre Eintragung ins Stiftungsverzeichnis vornehmen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Eintragung ins Transparenzregister für rechtlich selbständige Stiftungen Pflicht.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023