Beseitigung von Anlagen Genehmigung

    Abbruchgenehmigung

    Die Beseitigung von (baulichen) Anlagen ist unter den in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; im Übrigen nur anzeigepflichtig; d.h. eine Baugenehmigung ist für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen grundsätzlich nicht notwendig. Sie können bei verfahrensfreien Beseitigungen aber beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig beseitigen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.

    Dies ist erforderlich für:

    • alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5),
    • freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5),
    • sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe.

    Vor der Beseitigung eines Gebäudes müssen Sie verschiedene Dinge beachten. Beispielsweise:

    • Standsicherheit der Nachbargebäude prüfen lassen, wenn es sich um ein angebautes Gebäude handelt
    • Gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen
    • Auf besonders geschützte Tiere in den Gebäuden und auf dem Abbruchgrundstück achten

    Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen einholen (beispielsweise nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz-, Planungs- oder Abfallrecht beziehungsweise kommunaler Satzungen) 

    Wenn Sie eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigen möchten, so handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage, für die in der Regel ein Bauantrag einzureichen ist.

    Für verfahrensfreie Beseitigungen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018) können sie beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Stadt Wiehl

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 1

    51674 Wiehl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02262/99-0

    Fax: 02262/99-130

    E-Mail: info@wiehl.de

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Anzeige der Beseitigung benötigen Sie:

    • die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll (s. Formular)
    • ein Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
    • Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik
    • Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

    Bei aneinandergebauten Gebäuden zusätzlich die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplanenden (z.B. Statiker), dass das verbleibende Gebäude auch ohne das zu beseitigende Gebäude noch standsicher ist.

    Wenn Sie für verfahrensfreie Beseitigungen beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, benötigen Sie zusätzlich:

    • die Bezeichnung des Beseitigungsvorhabens,
    • eine Beschreibung der zu beseitigenden baulichen Anlagen nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Beseitigungsvorgangs mit Angabe der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und
    • Angaben über den Verbleib des Beseitigungsmaterials
    • Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung

    Formulare

    Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW

    Voraussetzungen

    • Um von Ihrem Wahlrecht, das Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen, Gebrauch machen zu können, muss es sich um eine in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 aufgeführte verfahrensfreie Beseitigungsmaßnahme handeln.
    • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
    • Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018  BauO NRW 2018)
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
    • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Beseitigungsantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Der Beseitigungsantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. 

    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter am Verfahren zu beteiligen sind. 

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Beseitigungsantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder

    der Bauantrag wird abgelehnt.

    Fristen

    Fristtyp: Geltungsdauer Die Beseitigungsgenehmigung erlischt, wenn nicht 3 Jahre nach Ausstellung der Genehmigung mit der Beseitigung begonnen wurde oder die Ausführung der Beseitigungsmaßnahme länger als 1 Jahr unterbrochen wurde. Entspricht die erteilte Beseitigungsgenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kommt eine Verlängerung in Betracht.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Beseitigungsantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Antrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Antrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern. Sobald der Beseitigungsantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt 3 Monate.

    Kosten

    Die Bearbeitung eines Bauantrages ist stets gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens. Weitere Gebühren kommen hinzu. Kostenhöhe (variabel): von EUR 50 bis zu EUR 1.500.

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de