Abbruchgenehmigung
Beschreibung
Hinweise für Heiligenhaus
Die Beseitigung von baulichen Anlagen ist gem. § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018 grundsätzlich genehmigungsfrei. Sie bedarf jedoch in einigen Fällen einer Anzeige der Beseitigung. Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für verfahrensfreie Abbruchvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Für bauliche Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018, freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3, sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m ist die Beseitigung verfahrensfrei möglich (§ 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW 2018). Bei der verfahrensfreien Beseitigung von baulichen Anlagen bedarf es keiner Anzeige. Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Sollte eine Anzeige erforderlich sein, ist diese mindestens einen Monat vor Beginn der Abbrucharbeiten bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
II.2 Bauaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02056 13-333
E-Mail: bauaufsicht@heiligenhaus.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heiligenhaus
- Beseitigungsanzeige
- Flurkarte mit der Lage der Beseitigungsvorhabens
- Bei nicht freistehenden Gebäuden der Nachweis über die Standsicherheit der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung.
- Bei Beantragung eines Baugenehmigungsverfahrens sind zusätzlich die Unterlagen nach § 15 BauPrüf VO vorzulegen.
Formulare
Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW
Voraussetzungen
- Um von Ihrem Wahlrecht, das Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen, Gebrauch machen zu können, muss es sich um eine in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 aufgeführte verfahrensfreie Beseitigungsmaßnahme handeln.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
- Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Heiligenhaus
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Beseitigungsantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Beseitigungsantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter am Verfahren zu beteiligen sind.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Beseitigungsantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
der Bauantrag wird abgelehnt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023
Stichwörter
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