Abbruchgenehmigung
Beschreibung
Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig beseitigen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.
Dies ist erforderlich für:
- alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5),
- freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5),
- sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe.
Vor der Beseitigung eines Gebäudes müssen Sie verschiedene Dinge beachten. Beispielsweise:
- Standsicherheit der Nachbargebäude prüfen lassen, wenn es sich um ein angebautes Gebäude handelt
- Gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen
- Auf besonders geschützte Tiere in den Gebäuden und auf dem Abbruchgrundstück achten
Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen einholen (beispielsweise nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz-, Planungs- oder Abfallrecht beziehungsweise kommunaler Satzungen)
Wenn Sie eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigen möchten, so handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage, für die in der Regel ein Bauantrag einzureichen ist.
Für verfahrensfreie Beseitigungen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018) können sie beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige der Beseitigung benötigen Sie:
- die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll (s. Formular)
- ein Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
- Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik
- Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG
Bei aneinandergebauten Gebäuden zusätzlich die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplanenden (z.B. Statiker), dass das verbleibende Gebäude auch ohne das zu beseitigende Gebäude noch standsicher ist.
Wenn Sie für verfahrensfreie Beseitigungen beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, benötigen Sie zusätzlich:
- die Bezeichnung des Beseitigungsvorhabens,
- eine Beschreibung der zu beseitigenden baulichen Anlagen nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Beseitigungsvorgangs mit Angabe der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und
- Angaben über den Verbleib des Beseitigungsmaterials
- Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung
Formulare
Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW
Voraussetzungen
- Um von Ihrem Wahlrecht, das Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen, Gebrauch machen zu können, muss es sich um eine in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 aufgeführte verfahrensfreie Beseitigungsmaßnahme handeln.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
- Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Rechtsgrundlage(n)
- Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018 BauO NRW 2018)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Beseitigungsantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Beseitigungsantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter am Verfahren zu beteiligen sind.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Beseitigungsantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
der Bauantrag wird abgelehnt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023