Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht Beurkundung von Wehrmachtsangehörigen ohne Inlandswohnsitz

    Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht Beurkundung von Wehrmachtsangehörigen ohne Inlandswohnsitz

    Hinweise für Aachen

    Beschreibung

    Hinweise für Aachen

    Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden (Anzeigepflicht nach § 28 Personenstandsgesetz (PSTG)).

    Die Anzeige erfolgt in den allermeisten Fällen schriftlich über ein beauftragtes Beerdigungsinstitut, kann jedoch auch mündlich durch
    1. durch Personen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelegt haben
    2. einer Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat oder
    3. jeder anderen Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, erfolgen.
    Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist (§ 29 PStG).

    Zur Beurkundung des Sterbefalles muss die Person des*der Verstorbenen, der Sterbezeitpunkt und -ort, der bisherige Wohnort (Meldeadresse), der Familienstand (verheiratet, verwitwet, ledig, geschieden) eindeutig feststehen. Auch sollte eine Ansprechperson und eventuelle Nachkommen/Erb*innen benannt werden können.

    Alle Bescheinigungen der*des Ärztin*Arztes über den Tod und der Personalausweis/Reisepass ist neben weiteren Urkunden vorzulegen.
    Falls der*die Verstorbene verheiratet war, reicht in der Regel das deutsche Familienstammbuch aus.
    Bei Familienstand geschieden muss ein Auszug aus dem deutschen Eheregister vorgelegt werden bzw. zusätzlich eine rechtskräftige Scheidungsurkunde.
    Bei Geburt/Vorehen/Scheidungen im Ausland sind besondere Unterlagen und Urkunden beizubringen über die Sie in einem solchen Fall informiert werden.

    Wenn Unterlagen nicht komplett in der geforderten Qualität vorliegen, wird der Sterbefall nur vorläufig beurkundet, bis die Unterlagen vollständig sind. Der*die Verstorbene kann mit dieser Bescheinigung bereits beerdigt werden, jedoch können noch keine Sterbeurkunden zur Beantragung von Renten etc. ausgestellt werden.

    Kann der Sterbefall beurkundet werden, werden verschiedene Behörden von uns aus informiert. Das Meldeamt, das Geburtsstandesamt (teilweise auch im Ausland), das deutsche eheschließende Standesamt der letzten Ehe und das zentrale Testamentsregister werden über den Tod mit der Bitte um weitere Veranlassung angeschrieben.

    Sollten Sie eine Überführung des Leichnams in das Ausland beabsichtigen, denken Sie bitte daran, dass neben der Beurkundung bei uns auch noch die Leichenschau für den Leichenpass durch den Amtsarzt im Krematorium auf der Hüls erfolgen muss. Wir können keinen Leichenpass ausstellen! Auf diesen zeitlichen Ablauf haben wir keinen Einfluss und muss von Ihnen bzw. dem Bestattungsunternehmen organisiert werden! Eine Leichenschau findet nur statt, wenn der Fall vorab bei uns zur Beurkundung angemeldet wurde.


    Stand 06.01.2023

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    Ansprechpartner

    Standesamt Aachen

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    Hausanschrift

    Bendelstraße 21

    52062 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0241 432-3409

    Fax: 0241 432-3498

    E-Mail: standesamt@mail.aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 16.07.2024

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    Deutsch

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    Technisch geändert am 16.07.2024

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    Technisch geändert am 08.05.2023

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