Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen Entgegennahme

    Anzeige gemeinnützige / gewerbliche Sammlung von überlassungspflichtigen Abfällen

    Hinweise für Borken

    Gemäß § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind gemeinnützige bzw. gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 (2) Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Gemäß § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind gemeinnützige bzw. gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 (2) Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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    Ansprechpartner

    Abfall, Abwasser und Bodenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Borken

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Borken

    § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borken

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Borken

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de