Anzeige gemeinnützige / gewerbliche Sammlung von überlassungspflichtigen Abfällen
Hinweise für Borken
Gemäß § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind gemeinnützige bzw. gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 (2) Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Gemäß § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind gemeinnützige bzw. gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 (2) Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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§ 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen