Wohngeld

    Wohngeld

    Ihr Gesamteinkommen ist zu gering bzw. Ihre Mietbelastung zu hoch? Dann können Sie als Mieter oder Eigentümer für selbst genutzten Wohnraum Wohngeld beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Warstein

    Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Bürger, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

    Wohngeld kann

    • als Mietzuschuss (an Mieter)
    • oder als Lastenzuschuss (an Wohnungseigentümer)

    gewährt werden.

    Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner des Landes NRW ausrechnen lassen. Das Ministerium hat dazu die Broschüre "mit dem Wohngeldrechner Schritt für Schritt zum Wohngeld" als Hilfestelleung für Antragstellende veröffentlicht.

    Darüber hinaus stehen Ihnen ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke sowie weitere Informationen zum Thema Wohngeld zur Verfügung.

    Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig

    • vom Familieneinkommen (maßgeblich ist hier das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder),
    • von der Anzahl der Haushaltsangehörigen
    • sowie von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen.

    Für die zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung) gelten nach § 12 WoGG bestimmte Höchstbeträge, die abhängig sind

    • von der Mietenstufe der jeweiligen Stadt
    • sowie von der Anzahl der Familienmitglieder

    Liegen also die Unterkunftskosten über dem gültigen Höchstbetrag, so wird der Höchstbetrag zur Berechnung des Wohngeldes herangezogen. Das Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder wird für die Wohngeldberechnung um bestimmte Frei- und Abzugsbeträge bereinigt.

    Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich schließlich aus entsprechenden Wohngeldtabellen, aus denen man in Abhängigkeit vom bereinigten Einkommen, von der Zahl der Familienmitglieder und von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen den jeweils gültigen Wohngeldbetrag ablesen kann.

    Das Wohngeld wird grundsätzlich für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt. Es beginnt regelmäßig ab dem Ersten des Antragsmonats. Nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts ist jeweils ein neuer Antrag erforderlich.
    (Wenn beispielsweise Ihr Bewilligungsabschnitt am 31.07. endet, sollte Ihr neuer Antrag spätestens am 31.08. der Wohngeldstelle vorliegen, damit die Weiterbewilligung übergangslos ab 01.08. erfolgen kann).

    Folgende Personen erhalten kein Wohngeld:

    Empfänger von

    • Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
    • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
    • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
    • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
    • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • und Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Soziales, Schule, Sport, Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Dieplohstr. 1

    59581 Warstein

    Version

    Technisch geändert am 17.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Warstein

    Nachweise über das Familieneinkommen. Mieter reichen außerdem eine Mietbescheinigung (vom Vermieter auszufüllender Vordruck) sowie den Mietvertrag ein.
    Wohnungseigentümer benötigen eine Fremdmittelbescheinigung ihrer Bank.

    Weitere Formulare sind je nach Fallgestaltung ggf. notwendig. Hier lassen Sie sich am besten von der Wohngeldstelle beraten.

    Formulare

    Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.

    Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

    Voraussetzungen

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

    Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.

    Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

    Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

    Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen, und der Anzahl der zu berücksichtigenden Hauhshaltsmitglieder.

    Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Warstein

    Wohngeldgesetz

    Verfahrensablauf

    Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.

    Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.

    Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

    Fristen

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de