Wohngeld
Beschreibung
Hinweise für Soest
Allgemeines
Wohngeld ist ein Instrument der sozialen Sicherung. Es ist ein wesentliches Element im Gefüge der sozialen Leistungen. Wohnen ist ein existenzielles Grundbedürfnis des Menschen. Das Wohngeld hat nach § 1 WOGG die Aufgabe, ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Es sorgt dafür, dass eine an der individuellen Leistungsfähigkeit orientierte Belastung nicht überschritten wird. Wohngeld ist eine Sozialleistung nach § 26 SGB I, das Wohngeldgesetz ist ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuches.
Bitte beachten Sie die Informationen zum Wohngeld-Plus-Gesetz ab 01.01.2023. Sie finden dazu Unterlagen in der Rubrik Formulare.
Antragsberechtigt
für einen Mietzuschuss sind:
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Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
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Bewohner eines Heimes,
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mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
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Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen).
für einen Lastenzuschuss sind:
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Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
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Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes, eines Wohnungsrechtes oder eines Nießbrauchs oder wer
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Anspruch auf Bestellung oder Übertragung dieser Rechte hat,
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Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung,
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beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.
Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum selber bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.
Bewilligungsvoraussetzungen
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, das hängt von drei Faktoren ab:
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der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
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der Höhe des Einkommens,
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der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung.
Keinen Anspruch auf Wohngeld hat,
wer über den Einkommensgrenzen liegt,
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wer Empfänger oder Antragsteller der nachfolgenden Transferleistungen ist, da die Unterkunftskosten bei der
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Transferleistung berücksichtigt werden:
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Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sowie Zuschuss für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
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Übergangsgeld und Verletztengeld ihn Höhe des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten bzw. Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
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Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
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Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
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Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
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Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
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ein Haushalt, in dem ausschließlich Menschen leben, die Leistungen nach dem BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe
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nach dem Sozialgesetzbuch (III. Buch) beziehen oder denen die Leistungen dem Grunde nach zustehen würden,
Ausnahme: Werden die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt, kann Wohngeld beantragt werden
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wer nicht Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, wer also beispielsweise in einem Hotel oder einer sonstigen Herberge lebt,
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wer erhebliches Vermögen hat und die Inanspruchnahme von Wohngeld insoweit missbräuchlich wäre.
Bewilligungszeitraum
Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate gewährt (in bestimmten Fällen ist der Bewilligungszeitraum zu verkürzen). Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Wenn ein Anspruch besteht, wird die Leistung frühstens ab dem 1. des Monats bewilligt, in dem Antrag in der Wohngeldstelle eingeht.
Höchstgrenzen für Miete und Einkommen
Die Einkommensgrenzen:
Grundlage für die Berechnung des Einkommens ist das Bruttoeinkommen, das in den zwölf Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist. Es zählt das Einkommen aller Haushaltsmitglieder.
Ob Ihr Einkommen unter diese Grenzen fällt, kann man anhand folgender Faustregel abschätzen, deren Grundlage das Nettoeinkommen ist. Liegen Sie nur knapp über diesen Grenzen, sollten Sie trotzdem einen Antrag stellen, da unter Umständen individuelle Abzugs- und Freibeträge (z.B. für Schwerbehinderte, Alleinerziehende, Unterhaltspflichtige, erhöhte Werbungskosten) anerkannt werden.
Anzahl der Mitglieder im Haushalt
Monatliches Nettoeinkommen (ca.)
1
1.405 €
2
1.896 €
3
2.365 €
4
3.197 €
5
3.668 €
Höchstbeträge für Mieten und Belastungen:
Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, hängt auch von Ihrer Miete bzw. der monatlichen Belastung für das selbst genutzte Eigenheim oder die Eigentumswohnung ab.
Die folgende Tabelle enthält nur die für die Stadt Soest maßgeblichen Werte der Mietstufe 2 (gültig ab 01.01.2023).
Anzahl der Mitglieder im Haushalt
Anrechenbarer Miethöchstbetrag
1
502,40 €
2
616,60 €
3
734,20 €
4
856,80 €
5
977,40 €
Für jedes weitere Haushaltsmitglied
+117,60 €
Häufige Fragen zum Wohngeld
Was zählt alles zum Einkommen?
Zu den Einnahmen zählt so gut wie alles:
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Steuerfreie genauso wie steuerpflichtige Einnahmen,
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einmalige genauso wie regelmäßige Einnahmen.
Zum Bruttoeinkommen gehören beispielsweise
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Arbeitseinkommen (z.B. gehört. Lohn, Zuschläge, etc.)
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Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, etc.)
-
Sonstige Einnahmen (z.B. Unterhaltsleistungen, Renten, etc.)
Bitte geben Sie bei der Antragstellung sämtliche Einkünfte an - es ist für Sie und uns unangenehm, wenn später Wohngeldzahlungen zurückverlangt werden.
Und wenn sich etwas ändert?
Wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 % verringert oder die Miete um mehr als 15 % steigt, können Sie einen Erhöhungsantrag stellen.
Sobald sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöht, muss das Wohngeld neu berechnet werden. Entscheidend ist dabei die Veränderung des Bruttoeinkommens. Teilen Sie uns diese Veränderung umgehend mit, da zu viel gezahltes Wohngeld zurückverlangt wird.
Wenn Sie oder ein Haushaltsmitglied Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) beantragen oder erhalten, wird Ihr Wohngeldbescheid unwirksam. Teilen Sie uns die Antragstellung oder den Erhalt von Transferleistungen daher unverzüglich mit, da zu viel gezahltes Wohngeld zurückverlangt wird.
Was passiert bei einem Umzug?
Wenn Sie umziehen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf das laufende Wohngeld. Der Wohngeldbescheid wird unwirksam. Zuviel gezahltes Wohngeld ist von Ihnen zu erstatten. Ein Umzug sollte daher sobald er sicher ist, mitgeteilt werden. Für die neue Wohnung ist rechtzeitig ein neuer Antrag zu stellen.
Was gehört zur Miete?
Grundmiete, sowie kalte Nebenkosten
Nebenkosten können der Miete auch dann zugeschlagen werden, wenn sie aufgrund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (z.B. Stadtwerke) bezahlt werden. Hierzu werden entsprechende Nachweise benötigt.
Nicht zur Miete gehören:
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Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen, sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insbesondere in Form der sog. Fernheizung,
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Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter,
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Vergütung für die Überlassung von Möbeln, mit Ausnahme von üblichen Einbaumöbeln (Küche),
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Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als zu Wohnzwecken,
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die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich einem anderen entgeltlich zum Gebrauch überlassen wird (z.B. bei Untervermietung) oder der unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird für den Fall, dass keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt.
Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Miete, so wird es in voller Höhe von der Miete abgezogen. Genauso müssen auch Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete abgerechnet werden.
Sind finanzielle Belastungen absetzbar?
Das Wohngeldgesetz bietet hierfür nur begrenzte Möglichkeiten meist in Form von pauschalen Freibeträgen. Sie können uns aber zum Beispiel folgende Nachweise einreichen:
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Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten)
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Kinderbetreuungskosten
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private Kranken- oder Altersvorsorge (Achtung: Es ergeben sich nicht immer Auswirkungen auf das Wohngeld!)
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Unterhaltszahlungen an nicht zum Haushalt lebende Personen
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Liegt eine Schwerbehinderung vor, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Freibetrag gewährt werden.
Antragstellung
-
Im Rahmen der Öffnungszeiten können Sie ohne Termin Ihren Antrag in der Wohngeldstelle persönlich abgeben. Folgende Unterlagen sollten dazu in jedem Fall vorgelgt werden:
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eine vom Vermieter ausgestellte Mietbescheinigung,
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Einkommensnachweise (z.B. aktueller Rentenbescheid, eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung, sowie sonstige Nachweise über vorhandenes Einkommen),
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eine aktuelle Mietbescheinigung
Ob und welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden, wird Ihnen bei der Antragsabgabe mitgeteilt. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.
Neben der Möglichkeit der persönlichen Abgabe direkt in der Wohngeldstelle, kann der Antrag auch postalisch oder über das Wohngeldonline- Antragsverfahren gestellt werden. Hierbei erfolgt nach erfolgter Wohngeldprobeberechnung mit dem Wohngeldrechner eine Onlineantragstellung. Dabei werden die von Ihnen getätigten Eingaben an die Wohngeldstelle übermittelt. Fehlende für die Antragstellung notwendige Unterlagen, werden von der Wohngeldstelle angefordert.
Zur Onlineantragstellung gelangen Sie hier
Darüber hinaus stehen Ihnen auf den Seiten des Ministeriums weitere Informationen zum Wohngeld zur Verfügung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Dem ausgefüllten Antragsformular müssen Sie noch folgende Nachweise beifügen:
Aktuelle Nachweise zur Miete bzw. Belastung, insbesondere:
- Mietvertrag,
- ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung,
- bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb, Bau oder die Modernisierung des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung aufgenommen wurden,
- bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.
Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, z.B.
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
- aktueller Rentenbescheid,
- aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
- Nachweis für Unterhaltszahlungen,
- Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z.B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.
Sonstige Nachweise (falls vorhanden), z.B.
Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.
Formulare
Hinweise für Soest
- Schritt für Schritt zum Wohngeld
- Informationen zum Wohngeld in Deutsch, Englisch und Türkisch
- Informationen zum Wohngeld - Ukrainisch
- Informationen zum Wohngeld - Arabisch
- Anlage zum Antrag Zusatzeinkünfte
- Wohngeldantrag - Mietzuschuss
- Merkblatt Mietzuschuss
- Mietbescheinigung
- Wohngeldantrag - Lastenzuschuss
- Merkblatt Lastenzuschuss
- Verdienstbescheinigung
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:
- Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
- Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
- Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.
Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.
Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen, und der Anzahl der zu berücksichtigenden Hauhshaltsmitglieder.
Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Soest
- Wohngeldgesetz
Verfahrensablauf
Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.
Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.04.2023