Wohngeld

    Wohngeld

    Ihr Gesamteinkommen ist zu gering bzw. Ihre Mietbelastung zu hoch? Dann können Sie als Mieter oder Eigentümer für selbst genutzten Wohnraum Wohngeld beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten, der für Mieter einer Wohnung als Mietzuschuss und für Eigentümer einer Wohnung oder eines Eigenheims als Lastenzuschuss gezahlt werden kann. Ein Anspruch auf Wohngeld ist insbesondere abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miethöhe und der Höhe des Gesamteinkommens und kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Situation des Antragstellers errechnet werden. Die Leistung kann vom Beginn des Monats an gewährt werden, in dem der Antrag bei der Stadt Witten eingegangen ist. Weitere Informationen zum Thema Wohngeld und die Antragsformulare sind auf den Internetseiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW erhältlich (www.wohngeld.nrw.de). Über den Online-Wohngeldrechner finden Sie schnell und unkompliziert heraus, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben: Das Programm berechnet einen unverbindlichen Wohngeldbetrag. Viele Hilfestellungen begleiten Sie beim Ausfüllen. Besonders praktisch: Sie können den Antrag direkt im Anschluss an die unverbindliche Berechnung online übermitteln. Selbstverständlich können Sie den Wohngeldantrag auch zusenden oder in den Hausbriefkasten vor dem Rathaus-Haupteingang abgeben. Vorsprachen nur nach telefonischer Terminvereinbarung! Telefonische Erreichbarkeit Hotline (02302/581-5330) für allgemeine Fragen: Täglich (montags bis freitags) von 8:00h bis 12:00h und (montags bis donnerstags) von 13:00h bis 15:00h Ihre zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nach Buchstabenbereichen sind telefonisch erreichbar von 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr: Frau Zielonka: A - Big Frau Gens: Bih - Dn Frau Binger: Do - Fre Frau Gottschlich: Frf - Ham Frau Wigotzki: Han - I Frau Schüngel: J - Kre Herr Tischler: Krf - Mod Herr Grieper: Moe - Q Herr Gülkan: R - Schre Herr Wähning: Schrf - Top Herr Özcelik: Toq - Z

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    02 Online-Management

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

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    Technisch geändert am 24.01.2023

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    Deutsch

    Sprache: de

    32 Ordnungsamt

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    Marktstraße 16

    58452 Witten

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    Technisch geändert am 07.03.2023

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    70 Abfallberatung

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    Dortmunder Str. 15

    58455 Witten

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    Technisch geändert am 13.09.2023

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    50 Bildung und Teilhabe - BuT / Wohnberechtigungsbescheinigungen

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    Marktstraße 16

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    Technisch geändert am 13.09.2023

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    50 Wohngeldstelle

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    Marktstraße 16

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    Technisch geändert am 13.09.2023

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    50 Wohngeldstelle

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    Marktstraße 16

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    Technisch geändert am 13.09.2023

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    70 Abteilung Grünflächen

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    Technisch geändert am 19.09.2023

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    70 Abfallberatung

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    Dortmunder Str. 15

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    Technisch geändert am 19.09.2023

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    70 Grünanlagen- und Sportplatzunterhaltung

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    Dortmunder Str. 15

    58455 Witten

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    Technisch geändert am 19.09.2023

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Witten

    Wohngeldantrag Mietbescheinigung Nachweis der Mietzahlung (z.B. Kontoauszug oder Mietbuch) Nachweis über das Bruttoarbeitseinkommen -auch geringfügig Beschäftigte Darüber hinaus ist nach den Umständen des Einzelfalls die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich. Sie können die Antragsformulare auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW abrufen: ganz unten bei "Wohngeld mit Hilfe von Antrgsvordrucken per Post beantragen"

    Formulare

    Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.

    Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

    Voraussetzungen

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

    Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.

    Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

    Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

    Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen, und der Anzahl der zu berücksichtigenden Hauhshaltsmitglieder.

    Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Witten

    Wohngeldgesetz nebst Verordnungen, SGB I - XII u.a.

    Verfahrensablauf

    Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.

    Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.

    Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

    Fristen

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Witten

    Eine Bearbeitung des Wohngeldantrages kann aufgrund der Vielzahl der Anträge zurzeit zwischen 2 bis 4 Monaten dauern. Der errechnete Wohngeldbetrag wird dann rückwirkend gezahlt.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Witten

    Wohngeldantrag online www.jobcenter-en.de wohngeld.nrw.de Hinweisblatt zum Wohngeldantrag (PDF, 128, 67 KB) Abgrenzung Wohngeld - Bürgergeld

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de