Wohngeld

    Wohngeld

    Hinweise für Borchen

    Nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes können finanzielle Leistungen zu Unterkunftskosten in Form eines Wohngeldes an Mieter oder eines Lastenzuschusses an Haus- oder Wohnungseigentümer gezahlt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Borchen

    Nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes können finanzielle Leistungen zu Unterkunftskosten in Form eines Wohngeldes an Mieter oder eines Lastenzuschusses an Haus- oder Wohnungseigentümer gezahlt werden.

    Wohngeld und Lastenzuschuss sind einkommensabhängig und können aufgrund eines Antrages zeitlich begrenzt, längstens für die Dauer eines Jahres, bewilligt werden. Eine Weiterbewilligung ist auf Antrag möglich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich VI "Bildung und Soziales"

    Adresse

    Hausanschrift

    Unter der Burg 1

    33178 Borchen

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borchen

    Um die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen, wird zusammen mit dem entsprechenden Antragsvordruck eine Mietbescheinigung und ein Einkommensnachweis benötigt. Welche Unterlagen im Einzelfall darüber hinaus erforderlich sind, erfahren Sie bei unserer Wohngeldstelle.

    Entsprechende Vordrucke finden Sie hier und auf dem Flur der Wohngeldstelle.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

    Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.

    Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

    Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

    Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen, und der Anzahl der zu berücksichtigenden Hauhshaltsmitglieder.

    Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.

    Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.

    Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

    Fristen

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borchen

    Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag gezahlt. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die Wohngeldzahlung erfolgt jeweils zu Beginn des Monats.

    Die Gewährung und die Höhe von Wohngeld ist abhängig vom Einkommen des Antragstellers und seiner Familienmitglieder und der Höhe der Wohnkosten sowie der Höhe der Miete.

    Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, unter anderem auch monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, Zinserträge, etc. Wohngeld kann nicht an Personen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind. Ausgeschlossen sind u. a. Empfänger von Transferleistungen wie z. B.

    • Bürgergeld

    • Grundsicherung

    • Sozialhilfe

    • Jugendhilfe

    Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offen gelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare.

    Für alleinstehende Auszubildende und Studenten ist ein Wohngeldanspruch nicht gegeben, wenn "dem Grunde nach" ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG besteht.

    Der Wohngeldanspruch kann gegeben sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Ablauf der Förderungshöchstdauer

    • Ablehnung von BAföG wegen fehlender Leistungsnachweise

    • Zweitausbildung / Zweitstudium

    Verheiratete Auszubildende und Studenten (ohne Kind) haben keinen Wohngeldanspruch, wenn beide dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB oder BAföG haben.

    Weitere Informationen

    Wer erhält Wohngeld? - Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Link: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-2020-ratschlaege-und-hinweise.pdf;jsessionid=C99A666DE26B69898CF9CC22CA5B7432.2_cid373?__blob=publicationFile&v=2 Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld) Wohngeldrechner und Wohngeld-Online-Antrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW )

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Borchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de