Wohngeld

    Wohngeld

    Ihr Gesamteinkommen ist zu gering bzw. Ihre Mietbelastung zu hoch? Dann können Sie als Mieter oder Eigentümer für selbst genutzten Wohnraum Wohngeld beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Odenthal

    Informationen für die Beantragung Wohngeld


    Was ist Wohngeld?

    Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.


    Wer erhält Wohngeld?

    Wohngeld wird als Mietzuschuss insbesondere gewährt an

    • Mieterinnen und Mieter,
    • Untermieter und Untermieterinnen,
    • Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. 

    Wohngeld wird als Lastenzuschuss insbesondere gewährt an Eigentümer und Eigentümerinnen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen.


    Wie hoch ist das Wohngeld?

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten hängt im Wesentlichen ab von

    • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
    • der Höhe des Gesamteinkommens,
    • der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung.


    Wohngeld nur auf Antrag

    Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Anträge erhalten Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Odenthal oder online beim Land NRW. Den Antrag können Sie bei der Wohngeldstelle abgeben oder per Post an die Gemeinde Odenthal übersenden.

    Bitte fügen Sie Ihrem Antrag die notwendigen Unterlagen bei. Welche Unterlagen erforderlich sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich nach Ihren Verhältnissen. Eine Aufstellung von in Betracht kommenden Unterlagen finden Sie untenstehend. Ihre Originalunterlagen erhalten Sie zurück.

    Wenn Sie einen Wohngeldanspruch haben, kann Wohngeld grundsätzlich erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag bei der Gemeinde Odenthal eingegangen ist.

    Anträge für Nordrhein-Westfalen

    Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Wohngeld, Ratschläge und Hinweise, die entsprechenden Antragsvordrucke des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW sowie die Möglichkeit, das Wohngeld online zu beantragen.

    Die beiden Wohngeldanträge auf Miet- oder Lastenzuschuss finden Sie auch hier:

    https://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/wohngeld/MSWKS_Inhalt_Formulare.html

     

    Wohngeld wird nicht geleistet für:

    Empfänger folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:

    • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
    • Leistungen für Auszubildende gem. § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
    • Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    • Hilfe zum Lebensunterhalt
    • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
    • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben

    Keine Wohngeldberechtigung haben:

    • Alleinstehende Auszubildende oder Studenten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III haben. 
      Ausnahme: Ein Wohngeldanspruch besteht, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder wenn Sie mit weiteren Haushaltsmitgliedern zusammenwohnen, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben
    • Alleinstehende, die Leistungen nach dem sogenannten MobiPro (Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa) erhalten bzw. wenn alle Haushaltsmitglieder Empfänger dieser Leistung sind

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Einwohnermelde- und Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bergisch Gladbacher Str. 2

    51519 Odenthal

    Version

    Technisch geändert am 29.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich II - Bürgerdienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Bergisch Gladbacher Str. 2

    51519 Odenthal

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Odenthal

    Welche Unterlagen benötige ich?

    • Sämtliche Unterlagen in Kopie
    • Mietvertrag beim Erstantrag
    • Nachweis der Mietzahlung durch den Vermieter, alternativ die letzten 3 Kontoauszüge
    • Letztes Mietänderungsschreiben
    • Bescheid über Wasser- und Entwässerungsgebühren
    • Nebenkostenabrechnung
    • Sämtliche Einkommensnachweise der Haushaltsmitglieder der letzten 12 Monate z.B. Verdienstbescheinigung, steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge
    • Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw. Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung Bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern
    • Letzter Steuerbescheid/letzte Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung bei Selbstständigen
    • Schulbescheinigung bei Kindern ab 16 Jahren
    • Immatrikulationsbescheinigung bei Studierenden
    • Schwerbehindertenausweis
    • Bescheid über den Bezug von Pflegegeld bei vorhandener Schwerbehinderung

    Formulare

    Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.

    Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

    Voraussetzungen

    Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:

    1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
    2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
    3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

    Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.

    Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

    Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

    Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen, und der Anzahl der zu berücksichtigenden Hauhshaltsmitglieder.

    Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

    Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

    Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.

    Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.

    Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

    Fristen

    Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

    Weitere Informationen

    Wer erhält Wohngeld? - Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Link: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-2020-ratschlaege-und-hinweise.pdf;jsessionid=C99A666DE26B69898CF9CC22CA5B7432.2_cid373?__blob=publicationFile&v=2 Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld) Wohngeldrechner und Wohngeld-Online-Antrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW )

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de