Wohngeld: Mietzuschuss und Lastenzuschuss
Beschreibung
Hinweise für Bonn
Hinweis:
Alle Antragformulare sowie aktuelle Informationen zur angekündigten Wohngeldreform ab dem 1. Januar 2023 erhalten Sie unter "Formulare und Links" am Ende der Seite.
Vielen Haushalten fällt es schwer, die Kosten für eine Wohnung wegen des geringen Einkommens zu tragen. In diesen Fällen gibt es einen staatlichen Zuschuss zur Miete.
Wohngeld gibt es:
- als Mietzuschuss für Mieterinnen oder Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Bewohnerinnen oder Bewohner eines Heimes,
- als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähigen Miete oder Belastung (zum Beispiel bei Eigenheimen).
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld erhalten Sie auf der Homepage des Landes NRW. Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner des Landes NRW ausrechnen lassen. Die Links finden Sie unter "Formulare und Links".
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bonn
Nachstehend finden Sie die Unterlagen, die für einen Wohngeldantrag benötigt werden:
Zum Antrag auf Mietzuschuss:
- Wohngeld - Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Wohngeld - Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Wohngeld - Vermieterbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld
Zum Antrag auf Lastenzuschuss:
- Wohngeld - Antrag auf Wohngeld (Lastenszuschuss)
- Wohngeld - Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
- Wohngeld - Anlage zum Antrag auf Wohngeld zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung
- Grundsteuerbescheid / Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Verwaltungskostennachweis
- Bescheid über Eigenheimzulage
- Fremdmittelbescheinigung
Beiden Antragsvarianten sind folgende allgemeinen Unterlagen beizufügen:
- Einkommensnachweise
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld (s.u.)
- Nachweise über erhöhte Werbungskosten
- aktuelle Rentenbescheide
- Bescheide über Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld etc.)
- Bescheide über Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung)
- Nachweis über Krankengeld
- letzter Steuerbescheid (für Selbständige/Gewerbetreibende)
- Einkommensprognose für die nächsten 12 Monate
sonstige Nachweise:
- Bei ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern ist ein Pass bzw. ein Nachweis über Aufenthaltsstatus und -dauer vorzulegen.
- Immatrikulationsbescheinigung mit Angabe der Semesterzahl (Studierende)
- BAföG-Bescheid (Studierende)
- ergänzende Erklärung bei Mitbewohnern
- Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums
- Nachweise für Einkommensfreibeträge/Familienfreibeträge
- Krankenversicherungsnachweis
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverspflichtungen
- Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen)
Formulare
Das Antragsformular mit Anlage erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download auf der Website des Ministeriums der Finanzen.
Vordrucke beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:
- Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
- Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
- Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.
Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.
Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen, und der Anzahl der zu berücksichtigenden Hauhshaltsmitglieder.
Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Bonn
Gerne können Sie Ihre Unterlagen wie den Wohngeldantrag mit den entsprechenden Anlagen oder nachgeforderte Unterlagen auf folgende Weise einreichen:
- Post: Bundesstadt Bonn
Amt 50-51 / Ihre Wohngeldnummer
Berliner Platz 2
53111 Bonn - E-Mail: wohngeld@bonn.de
- Persönliche Abgabe an der Stadthausinformation oder den Bezirksverwaltungsstellen
- Alternativ kann das Wohngeld (nur Erstantrag Mietzuschuss) online beantragt werden, siehe Formulare und Links. Sie müssen sich dafür auf der Seite ein Konto anlegen. Ihr Antrag wird elektronisch an die Wohngeldstelle weitergeleitet.
Die entsprechenden Formulare für den Erstantrag und Weiterleistungsantrag von Wohngeld sowie weiter Vordrucke und Anlagen finden Sie unter "Formulare und Links".
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Originale nicht mehr herausgeben, da diese Bestandteil der Akte sind.
Fristen
Kosten
Hinweise für Bonn
Es entstehen keine Bearbeitungsgebühren.
Hinweise (Besonderheiten)
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Die Stadt selbst nimmt die Anträge einschließlich der dazugehörigen Nachweise entgegen; die Berechnung der Wohngeldzahlung erfolgt durch den Landesbetrieb IT.NRW in Düsseldorf. Von IT.NRW werden auch die Wohngeldbescheide an die Bürgerinnen und Bürger versendet. Das Antragsaufkommen in der Wohngeldstelle ist mit Blick auf die Wohngeld-Plus-Reform stark angestiegen. Es ist daher mit Bearbeitungszeiten von bis zu 6 Monaten zu rechnen. Die Bearbeitungszeit berechnet sich ab dem Zeitpunkt, zu dem die zur Bearbeitung des Antrags notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist in jedem Fall sichergestellt, dass bestehende Wohngeldansprüche rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung ausgezahlt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer des zuständigen Sachbearbeiters oder über das Kontaktformular möglich.
Die Wohngeldstelle ist bis auf weiteres mittwochs geschlossen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.04.2023
Stichwörter
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