Kampfmittel

    Kampfmittel

    Hinweise für Lüdinghausen

    Beschreibung

    Hinweise für Lüdinghausen

    Wer muss nachweisen, ob das Grundstück frei von Kampfmitteln ist?

    Gemäß § 13 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) muss ein Baugrundstück für bauliche Anlagen geeignet sein. Dieses schließt die Überprüfung des Grundstückes auf Kampfmittel grundsätzlich ein. Der Nachweis ist unumgänglich, wenn Arbeiten im Boden vorgenommen werden sollen. Die baurechtliche Plicht zur Klärung ob Kampfmittel bei einem zu bebauenden Grundstück konkret zu vermuten sind und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Ausräumung dieses Verdachtes, liegen grundsätzlich in der Verantwortung des Bauherren/der Bauherrin.
     

    Was sind die Aufgaben der kommunalen Ordnungsbehörde?

    Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG), dazu gehören auch die Gefahren die von Kampfmitteln ausgehen.
    Die Aufgaben der Ordnungsbehörde zum Schutz der Bevölkerung gliedern sich in fünf Teilbereiche.

    • Beratung von Bürgerinnen und Bürgern zu Fragen der Kampfmittelbeseitigung
    • Bearbeitung der Antragsverfahren zur Überprüfung eines Grundstückes nach Kampfmitteln
    • Abstimmung und ggf. Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung eines Grundstückes zur Kampfmitteldetektion
    • Abstimmung und ggf. Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Kampfmittelbeseitigung
    • Vorbereitung und Lenkung von Gefahrenabwehrmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung (z.B. Evakuierungen)
       
    Der Kampfmittelbeseitigungsdienst und seine Aufgaben

    Da der Umgang mit Kampfmitteln besondere Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, unterhält das Land Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD-WL). Für die Stadt Lüdinghausen ist der KBD bei der Bezirksregierungen Arnsberg zuständig. Die Aufgaben des KBD-WL zur Feststellung und Beseitigung von Kampfmitteln gliedern sich in vier Bereiche:

    • Feststellung eines Gefahrenverdachtes durch Recherchen in Kriegsdokumenten (Auswertung von Luftbildern der Alliierten)
    • Konkretisierung des Gefahrenverdachtes einer Kampfmittelbelastung durch Kampfmitteldetektion vor Ort
    • Entschärfung und Beseitigung von Kampfmitteln
    • Kampfmittelvernichtung und endgültige Beseitigung in speziellen Anlagen
       
    Organisatorischer Ablauf der Kampfmittelüberprüfung

    Nach Eingang Ihres Antrages auf Kampfmittelüberprüfung bei der Ordnungsbehörde, leitet diese die Überprüfung der Fläche an den KBD-WL weiter.

    Die Überprüfung des Grundstücks erfolgt dann anhand historischer Luftbilder der Alliierten durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst auf erkennbares Kriegsgeschehen wie z. B. Stellungen, Schützengräben, Artillerietätigkeit, Bombardierung oder Blindgängereinschlagstellen. Falls die Luftbildauswertung den Kampfmittelverdacht erhärtet, können weitere Maßnahmen erforderlich werden, wie z. B. das Entfernen von Blindgängern oder das Absuchen von Flächen und Baugruben durch eine Oberflächendetektion.

    Die Kampfmitteldetektion macht sich zu Nutze, dass Metallteile, also auch Kampfmittel, das Erdmagnetfeld charakteristisch verändern. Mit entsprechenden Geräten wird dabei versucht, Ausschluss über die tatsächliche Belastung z.Bsp. eines Verdachtspunktes zu gewinnen.

    Auf bereits früher bebauten Grundstücken in Innenstädten oder inzwischen angeschütteten Geländen ist eine Sondierung wegen hoher Eisenanteile im Boden dabei oftmals nicht möglich. Dort müssen dann ggf. Probebohrungen eingebracht werden oder der angeschüttete Boden bis zur Geländeoberkannte von 1945 abgeschoben werden. Sollten die Detektionsmaßnahmen zu Ergebnissen führe, die einen Kampfmittelverdacht konkretisieren, werden weitere Maßnahmen zur Freilegung der Verdachtsstelle und Beseitigung bzw. Räumung der vermuteten Kampfmittel eingeleitet.

    Geborgene und als transportfähig eingestufte Munition (ggf. entschärfte Kampfmittel) werden dann in einem Munitionszerlegebetrieb der Bezirksregierung Arnsberg oder Düsseldorf zugeführt und dort vernichtet.

    Können Kampfmittel vor Ort nicht entschärft werden, kann es nötig sein diese am Fundort zu sprengen.
     

    Welche Grundstücke sollten überprüft werden?

    Das Stadtgebiet von Lüdinghausen gilt größtenteils als Bombenabwurfgebiet. Aus diesem Grunde sollte grundsätzlich bei jedem Bauvorhaben mit Erdeingriffen ein Antrag auf Kampfmittelüberprüfung gestellt werden.
     

    Wo und wann ist ein Antrag zu stellen?

    Um Gefahren zu vermeiden, ggf. entstehende Kosten abschätzen zu können und mögliche Verzögerungen bei der Bauausführung zu vermeiden, ist eine frühzeitige Antragstellung erforderlich (d.h. spätestens drei Monate vor Baubeginn). Ohne die Bescheinigung, dass die Baugrundfläche auf Kampfmittel überprüft wurde, erfolgt keine Baufreigabe.

    Welche Kosten können für den Bauherren entstehen?

    Luftbildauswertungen, Messwertaufnahmen und Bergung von Kampfmitteln sind für den Antragsteller/die Antragstellerin kostenfrei. Zusätzlich können allerdings Kosten durch die Vorbereitung und Nachbereitung der abzusuchenden Grundstücksfläche entstehen, wie z. B. das Herstellen von Zuwegen, das Entfernen von Bewuchs, Recherchetätigkeiten über mögliche Anschüttungen und Leitungsverläufe sowie u. U. notwendige Probebohrungen und andere erforderliche Maßnahmen. Vor Durchführung einer kostenpflichtigen Detektion oder Sondierung informiert die Bezirksregierung Arnsberg die Antragstellerin/den Antragsteller über die konkret anstehende Kostenpflicht.

    Die Ordnungsbehörde kann die eigenen Aufwendungen und die Sicherheitsmaßnahmen gegenüber dem Grundstückseigentümer/der Grundstückseigentümerin als "Zustandsstörer" in Rechnung stellen, wenn

    • Kein Antrag auf Überprüfung auf eine Kampfmittelbelastung gestellt wurde und es dann zu Zufallsfunden von Kampfmitteln auf Baugrundstücken kommt
    • Maßnahmen erforderlich werden, die auf Grund falscher oder unvollständiger Antragsunterlagen oder Informationen durchgeführt wurden.

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    Fachbereich 4: Bildung, Sport und Ordnungsangelegenheiten

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    Hausanschrift

    Borg 2

    59348 Lüdinghausen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02591 926-400

    Fax: 02591 926-409

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2022

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