Wählerverzeichnis Kommunalwahl berichtigen lassen
Beschreibung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Die nächste Wahl in Langenfeld Rhld. ist die Bundestagswahl am 23.02.2025.
Wahlhelfer/innen
Aufgrund eines enormen Aufkommens an Anfragen für Wahlhelfende sucht die Stadt Langenfeld derzeit keine ehrenamtliche Wahlhelfer/innen mehr. Sollte die Stadt Langenfeld wider Erwarten noch Wahlhelfende benötigen, wird erneut eine Pressemitteillung erfolgen. Wir danken Ihnen an der Stelle für Ihre Bereitschaft zur Unterstützung bei der Bundestagswahl.
Voraussetzungen:
Um bei einer Wahl als Wahlhelferin oder Wahlhelfer tätig werden zu können, müssen Sie für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein. Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Online-Dienst
Mit dem Online-Dienst haben Sie die Möglichkeit, sich in den Wahlhelferpool der Stadt Langenfeld Rhld. einzutragen. Im Online-Dienst können Äußerungen zu gewünschten Tätigkeiten, Einsatzorten oder gemeinsamen Einsätzen mit bestimmten anderen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern getroffen werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen beziehungsweise bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung
Voraussetzungen
Das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl kann unter folgenden Voraussetzungen berichtigt werden:
- Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
- Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintrag nachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 10 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 16 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 17 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Verfahrensablauf
Die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zur Kommunalwahl läuft folgendermaßen ab:
- Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
- Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
- Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid. Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Beschwerde eingelegt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)