Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen
Wenn Sie beabsichtigen, als Prostituierte oder Prostituierter zu arbeiten, können Sie sich beraten lassen. Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie sich regelmäßig beraten lassen.
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Wer eine Tätigkeit als Sexarbeiterin oder als Sexarbeiter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.
Die Beratung kann auch in der Muttersprache der anzumeldenen Person durchgeführt werden. Hier wird eine Sprachmittlerin von der Behörde bereitgestellt.
Bei der Anmeldung hat die anmeldepflichtige Person zwei Lichtbilder abzugeben, der Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz sind vorzulegen. Ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Zudem ist eine Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG vorzulegen.
Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr. Wird die Tätigkeit als Sexarbeiterin oder als Sexarbeiter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, so ist die Anmeldebescheinigung auf Antrag (erneute Beratung notwendig) zu verlängern. Für eine Verlängerung der Anmeldebescheinigung haben Sexarbeiter/-innen ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen vorzulegen. Sexarbeiter/-innen unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratung vorzulegen.
Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person stellt ihr die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus.
Sexarbeiter/-innen haben bei der Ausübung der Tätigkeit die Anmeldebescheinigung oder die Aliasbescheinigung mitzuführen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Euskirchen
Nach § 4 ProstSchG hat die anmeldepflichtige Person nachfolgende Unterlagen beizubringen:
- ein Lichtbild
- Personalausweis/Reisepass/Nationalpass/Passersatz/Ausweisersatz
- Meldebescheinigung/ Nachweis der Gestattung der Erwerbstätigkeit (bei ausländischen Sexarbeiter*innen)
- gesundheitliche Beratung (blaue Karte)
Formulare
Hinweise für Euskirchen
Voraussetzungen
- Sie sind volljährig.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Euskirchen
§ 3 ProstSchG "Anmeldepflicht für Prostituierte"
Verfahrensablauf
- Sie vereinbaren einen Termin mit der zuständigen Stelle.
- Sie lassen sich beraten.
- Nach Abschluss der Beratung stellt die Behörde Ihnen eine Bescheinigung aus, welche die Durchführung der gesundheitlichen Beratung bestätigt.
- Wenn Sie sich als Prostituierte oder Prostituierter anmelden, müssen Sie die Bescheinigung vorlegen.
- Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie die Bescheinigung bei Ausübung Ihrer Tätigkeit dabeihaben.
Fristen
Hinweise für Euskirchen
Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Euskirchen
Die Anmeldebescheinigung wird nach der erfolgten Beratung erteilt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Hinweise für Euskirchen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration, Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg am 18.06.2024
Stichwörter
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