Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

    Adoption eines ausländischen Kindes, Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

    Hinweise für Witten

    Eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption eines Kindes kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine sogenannte starke Adoption umgewandelt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Name: Bereich: Tel: Zimmer: Herr Weber A - As 581 - 3234 Z.01 Frau Burello A - As 581 - 3241 Z.01 Herr Krabs At - Dd 581 - 3254 Z.02 Herr Landgraf At - Dd 581 - 3242 Z.02 Frau Müller De - Iu 581 - 3236 Z.03 Herr Aodah De - Iu 581 - 3246 Z.03 Herr Bolat Iv - Mi 581 - 3238 Z.04 Herr Youssef lv - Mi 581 - 3247 Z.04 Herr Ziga Mj - Sa 581 - 3239 Z.05 Frau Stanczuk Mj - Sa 581 - 3243 Z.05 Frau Romberg Sb - Z 581 - 3244 Z.06 Frau Birnbacher Sb - Z 581 - 3237 Z.06 Öffnungszeiten: Telefonische Erreichbarkeit Mo.- Fr. 8:00 Uhr - 9:00 Uhr Oder senden Sie für eine Terminvereinbarung eine Mail an auslaenderbehoerde@stadt-witten.de. Bitte geben Sie hierbei immer Ihren Namen, Vornamen und das Geburtsdatum mit an, damit Ihre Anfrage zugeordnet werden kann. Ebenso teilen Sie bitte mit in welcher Angelegenheit Sie sich melden."

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    32 Allgemeine Ausländer- und Asylangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Witten

    • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
    • ausländische Adoptionsurkunde.

    Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:

    • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
    • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

    Formulare

    Hinweise für Witten

    keine

    Voraussetzungen

    Hinweise für Witten

    Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.

    Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

    • dies dem Wohl des Kindes dient,
    • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
    • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Witten

    Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

    Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

    • dies dem Wohl des Kindes dient,
    • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
    • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

    Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.

    Fristen

    Hinweise für Witten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Witten

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

    Kosten

    Hinweise für Witten

    • Notarkosten
    • Gerichtskosten
    • die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Witten

    Weitere Informationen

    Hinweise für Witten

    Weitere Informationen zum Thema Auslandsadoption mit einer Länderliste finden Sie unter

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 19.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.09.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de