Insolvenzverwalter

    Anforderungen an einen Insolvenzverwalter

    Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter hat die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse. Sie/Er ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person.

    Beschreibung

    Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestellt das Insolvenzgericht eine Insolvenzverwalterin oder einen Insolvenzverwalter. Für den Zeitraum zwischen dem Eingang eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der tatsächlichen Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens kann ein Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.

    Die Aufgaben und Befugnisse der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters dienen hauptsächlich der Sicherung und Verwahrung der Insolvenzmasse. Der bzw. die nach der Eröffnung bestellte Insolvenzverwalter/in hat neben der Sicherung der Insolvenzmasse diese zu verwalten, zu verwerten und am Ende des Insolvenzverfahrens zu verteilen.

    Zur Insolvenzverwalterin bzw. zum Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgericht eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen (Weitere Informationen zum Bestellungsverfahren finden Sie unter Bestellung eines Insolvenzverwalters in einem Insolvenzverfahren).

    Welche konkreten Anforderungen an eine Insolvenzverwalterin bzw. einen Insolvenzverwalter zu stellen sind, ist jeweils anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

    • Allgemein gilt jedoch, dass nur eine natürliche Person als Insolvenzverwalter/in bestellt werden kann. Juristische Personen (wie eine GmbH, eine AG, etc.) können nicht bestellt werden.
    • Zudem hat die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter von allen Verfahrensbeteiligten unabhängig zu sein.
    • Eine Person muss fachlich geeignet sein, um das Amt der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters ausüben zu können (sog. Geschäftskunde). Dies ist durch den bisherigen beruflichen Werdegang zu belegen (Berufserfahrung, Qualifikationen wie Berufsabschlüsse, Fortbildungen, Zertifizierungen, etc.). Schwerpunkte der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzfahren sind die Prüfung (schwieriger) Rechtsfragen und das Treffen von wirtschaftlichen Entscheidungen.
    • Insolvenzverwalter/innen sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, bestimmte Dokumente ausgetauscht werden können.
    • Weitere mögliche Kriterien können sein:
      • Berufliche Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme
      • Verfügbarkeit eines (funktionierenden) Gläubigerinformationssystems
      • Branchenerfahrung

    Ansprechpartner

    Für Kreis Märkischer Kreis (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird zunächst nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Zuschläge auf den Regelvergütungssatz des Insolvenzverwalters sind üblich und richten sich jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalls.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Falle der angeordneten Eigenverwaltung wird anstelle der Insolvenzverwalter bzw. des Insolvenzverwalters eine Sachwalterin bzw. ein Sachwalter bestellt.

    In Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG kann eine Restrukturierungsbeauftragte bzw. ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden.

    Weitere Informationen

    https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/insolvenzverfahren/index.php https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/index.php

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.04.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de