Beibehaltungsgenehmigung / doppelte Staatsangehörigkeit
Beschreibung
Hinweise für Essen
Informationen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in einem anderen Staat
Bisher war es erforderlich, eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) zu beantragen, um die deutsche Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft zu behalten. Dies galt insbesondere nach dem Brexit, wenn Deutsche Staatsangehörige eine britische Staatsangehörigkeit annehmen wollten. Diese Regelung entfällt jedoch mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes.
Wichtig: Seit dem 27. Juni 2024 ist es nicht mehr notwendig und auch nicht mehr möglich, eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Wer ab diesem Datum eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, behält seine deutsche Staatsangehörigkeit automatisch.
Diese Neuerung erleichtert es deutschen Staatsangehörigen, die aus beruflichen oder privaten Gründen eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen möchten, ihr bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten.
Für Fragen zur doppelten Staatsangehörigkeit oder zum Staatsangehörigkeitsrecht stehen die deutschen Auslandsvertretungen und zuständigen Ausländerbehörde zur Verfügung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Voraussetzungen
- Sie haben einen Antrag gestellt. In diesem sind zum einen Gründe für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, zum anderen Gründe für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit darzulegen.
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
- Sie möchten eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben
- Sie möchten die deutsche Staatsangehörigkeit behalten
- Für Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres muss vorliegen:
- Nachweis der Vertretungsbefugnis
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Essen
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist das so genannte Beibehaltungsverfahren abgeschafft worden.
Mehrstaatigkeit wird in Deutschland ab sofort generell hingenommen. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme einer anderen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht mehr ein. Insoweit ist auch das Erfordernis eines Antrages auf Beibehaltung entfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte wenden Sie sich für Fragen Ihrer anderen Staatsangehörigkeit betreffend an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2021
Stichwörter
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