Reiseausweis Ausstellung für Ausländer

    Reiseausweis (Passersatz) für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten beantragen

    Wenn Sie keinen Pass Ihres Herkunftslandes besitzen und es Ihnen nicht möglich ist, sich auf zumutbare Weise einen solchen zu beschaffen, kann Ihnen in Ausnahmefällen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Waldbröl

    Der Reiseausweis für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose ist ein Passersatz, der einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und diesen auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ausgestellt werden soll. Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines solchen Ausweises sind in §§ 5 bis 11 der Aufenthaltsverordnung geregelt. Einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer schließt in der Regel das Heimatland aus. Die Ausländerbehörde ist zuständig für die Prüfung und ggf. Ausstellung von Reiseausweisen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Kreisordnungsamt - Ausländerbehörde - Aufenthalt und Staatsangehörigkeit

    Adresse

    Hausanschrift

    Stahlstraße 5

    51645 Gummersbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02261 88-3200

    E-Mail: amt32@obk.de

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (zum Beispiel abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen)
    • Aktueller Aufenthaltstitel, Reiseausweis oder aktuelle Aufenthaltsgestattung, sofern vorhanden

    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Voraussetzungen

    • Sie sind Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates.
    • Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes.
    • Sie können nachweisen, dass es für Sie nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, einen Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes zu beschaffen.
    • Sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
      • Sie sind entweder im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
      • Ihnen soll mit dem Reiseausweis die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.

    Sie befinden sich im Asylverfahren und an der Ausstellung des Reiseausweises besteht ein dringendes öffentliches Interesse, zwingende Gründe erfordern dies oder es würde eine unangemessene Härte bedeuten, wenn Ihnen der Reiseausweis nicht ausgestellt wird, und Ihr Asylverfahren wird durch die Ausstellung des Reiseausweises nicht gefährdet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).

    Wenn der Reiseausweis für Ausländer fertig gestellt ist, erhalten Sie eine Information und können den Ausweis bei der zuständigen Stelle abholen. Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist: Spätestens 8 Wochen bevor der Reiseausweis benötigt wird, sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. Geltungsdauer: Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer ist an die Gültigkeit des Aufenthaltsdokumentes gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt: für Kinder unter 12 Jahren: 6 Jahre, längstens bis zum 12. Geburtstag für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung zwischen 12 und 24 Jahren alt sind: 6 Jahre für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: 10 Jahre Vorläufige Reiseausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. In Einzelfällen (beispielsweise wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird) ist die Gültigkeit in der Regel auf höchstens einen Monat begrenzt.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 8 Wochen

    Kosten

    Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 100,00 Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 97,00 Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer: 67,00 Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 14,00 Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer: 20,00 Bemerkung: Die Ausstellung von Reiseausweisen ist immer gebührenpflichtig (auch bei Bezug von Sozialleistungen). Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Antrag auf Ausstellung des Reiseausweises abgelehnt wird.

    Weitere Informationen

    (Unverbindliche) Übersicht der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen (Bundespolizei): https://www.bundespolizei.de/Web/DE/01Sicher-auf-Reisen/06Passrechtliche-Hinweise/01Ersatzpapiere-beantragen/Forms/Documents/staatenliste-anerkennung-von-ersatzpapieren.html?nn=5931340 Foto-Mustertafel mit Anforderungen an biometrische Passbilder (Bundesdesministerium des Innern, für Bau und Heimat): https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/moderne-verwaltung/ausweise/fotomustertafel.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 16.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de