Spielbank erlauben
Beschreibung
Wenn Sie eine Spielbank errichten oder betreiben möchten, benötigen Sie hierfür eine Konzession. Sie können eine Konzession als natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaft oder sonstige Vereinigung als Träger beziehungsweise Trägerin von Rechten und Pflichten beantragen.
Zusätzlich benötigen Sie für jede Spielbank eine Betriebserlaubnis, wobei diese an die Konzession gebunden ist.
Die Konzession wird europaweit ausgeschrieben und man kann sich dann um die Konzession bewerben. Es wird nur eine Konzession erteilt.
Sowohl die Konzession als auch die Betriebserlaubnis können Nebenbestimmungen enthalten, beispielsweise zu besonderen Pflichten oder zur technischen Beschaffenheit.
In Nordrhein-Westfalen sind 4 Spielbanken zugelassen. 2 weitere Spielbanken können zugelassen werden. Die 4 bestehenden Spielbanken befinden sich an den Standorten Aachen, Hohensyburg, Duisburg und Bad Oeynhausen.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen im Rahmen der europaweiten Ausschreibung einzureichen sind, wird in der Ausschreibung festgelegt. Die Schriftform ist erforderlich. Zwingende Unterlagen ergeben sich aus dem Spielbankgesetz NRW, hierzu gehören:
- -allgemeine Angaben zum Antragsteller beziehungsweise zur Antragstellerin,
- -Anschrift,
- -Name der Kontaktperson,
- - ktueller Handelsregisterauszug,
- -Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
- polizeiliches Führungszeugnis
- schriftliche Eigenerklärung des Antragstellers oder der Antragstellerin über wirtschaftliche Verhältnisse
- Angaben zum Spielbetrieb,
- Angaben zum Spielangebot,
- Angaben zum Personal,
- Angaben zum Schutz der Spielerin oder des Spielers
- Angaben zum Datenschutz,
- Angaben zur Werbung
- Angaben zum Sicherheitskonzept.
Voraussetzungen
Ihnen kann eine Konzession für die Errichtung oder den Betrieb einer Spielbank erteilt werden, wenn der Betrieb folgenden gesetzlichen Zielen nicht zuwiderläuft:
- Spiel- und Wettsucht verhindern
- Voraussetzung für Spielsuchtbekämpfung schaffen
- unerlaubtem Glücksspiel entgegenwirken
- Schutz der Jugend und von Spielerinnen und Spielern,
- Glücksspiel ordnungsgemäß durchführen
- mit Glücksspiel verbundene Kriminalität abwehren
- sicheren und transparenten Spielbetrieb gewährleisten
- schlüssiges Gesamtbetriebskonzept vorliegt
- ordnungsgemäßer Spielverlauf gewährleistet ist
- öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist
- öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind
- sich Ihr Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet
- Sie und weitere relevante Personen die nötige Zuverlässigkeit besitzen
- Sie kein unerlaubtes Glücksspiel veranstalten oder vermitteln.
Sie erhalten eine zusätzlich erforderliche Betriebserlaubnis für die Spielbank, wenn der Betrieb den oben genannten gesetzlichen Zielen nicht zuwiderläuft und ein Sozialkonzept vorliegt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Ablauf des Verfahrens erfolgt folgendermaßen:
- Der Ablauf des Verfahrens richtet sich nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Dies ergibt sich aus § 16 Spielbankgesetz NRW.
- Danach wird der Zuschlag an diejenige Bieterin oder denjenigen Bieter erteilt, deren oder dessen Angebot der vorgegebenen Kriterien für die vorgesehene Laufzeit der Konzession die Verwirklichung der Ziele des § 1 Spielbankgesetz NRW am besten erfüllt und einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil ergibt.
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen