Bescheinigung zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Baudenkmalen oder Gebäuden innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen Ausstellung

    Ausstellung einer Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen für Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung von Denkmalen beantragen

    Für Baudenkmale und Gebäude innerhalb von Denkmalbereichen oder geschützten Gesamtanlagen können Sie eine Bescheinigung über durchgeführte Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals oder Gebäudes und deren Kosten beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Medebach

    Das Denkmalwesen ist gegliedert in den Denkmalschutz und die Denkmalpflege. Die Aufgaben des Denkmalwesens in der Stadt Medebach übernimmt ihre Untere Denkmalbehörde.

    Der Denkmalschutz

    Aufgaben des Denkmalschutzes bestehen in der Unterschutzstellung von Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teilen von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dies können Baudenkmäler sein, bewegliche Denkmäler, Bodendenkmäler oder aber auch Denkmalbereiche.

    Denkmalliste

    Sobald die Denkmaleigenschaft festgestellt ist, hat die Untere Denkmalbehörde diese Denkmale in die Denkmalliste der Stadt Medebach einzutragen. Bei der Beurteilung, ob die Denkmaleigenschaft vorliegt, hilft der Landschaftsverband Westfalen Lippe, Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen in Münster als Fachbehörde. Vor Eintragung in die Denkmalliste erfolgt eine Anhörung des Denkmaleigentümers. Über die Eintragung in die Denkmalliste erhält dieser anschließend einen Bescheid.

    Mit Eintragung in die Denkmalliste unterliegt das eingetragene Objekt den Regelungen dem Gesetz zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz DSchG NRW). Daraus ergeben sich für den Denkmaleigentümer verschiedene Rechte und Pflichten. Wird beispielsweise ein Denkmal veräußert, so ist der Eigentumswechsel durch den früheren oder den neuen Eigentümer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.

    Zur weiterführenden Information hat das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen eine umfangreiche Broschüre herausgegeben.

    Denkmalrechtliche Erlaubnis

    Alle erlaubnispflichtigen Maßnahmen an einem Denkmal bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf, wer

    • Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
    • in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird oder
    • Bewegliche Denkmäler beseitigen oder Verändern will.

    Die Ausstellung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist schriftlich, unter Verwendung des unten angeführten Antrages bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Medebach zu beantragen.

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegend öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

    Förderung

    Die Förderung von kleineren, privaten Maßnahmen an Denkmalen ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel möglich. Bewilligungsstelle für dies Mittel im Rahmen der Pauschalzuweisungen des Landes ist die Untere Denkmalbehörde. Eine Förderung kann für kleinere private Denkmalpflegemaßnahmen (z. B. Anstriche, Dacheindeckung) in Höhe von 33 1/3 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Voraussetzung zur Förderung ist, dass ein in die Denkmalliste der Stadt Medebach eingetragenes Denkmal und für die Maßnahme eine denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt und dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.

    Über weitere Fördermöglichkeiten informieren wir Sie gerne.

    Steuerrechtliche Bescheinigung

    Maßnahmen an Denkmalen können steuerlich erleichtert abgesetzt werden. Dazu muss der Denkmaleigentümer einen Antrag auf Ausstellung einer steuerrechtlichen Bescheinigung bei der Unteren Denkmalbehörde stellen. Den Antrag dazu finden Sie unten. Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen am Denkmal sind, dass das betreffende Gebäude oder Gebäudeteil vor Beginn der Baumaßnahme als Denkmal in die Denkmalliste der Stadt Medebach eingetragen oder vorläufig als Denkmal eingetragen worden ist. Weiter müssen die nach Art und Umfang dazu geeignet sein, das Gebäude oder den Gebäudeteil als Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen und die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt sein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Haupt- und Personalamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Österstr. 1

    59964 Medebach

    Version

    Technisch geändert am 29.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Haupt- und Personalamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Österstr. 1

    59964 Medebach

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Medebach

    Bei der Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis sind die Unterlagen beizufügen, die die geplante Maßnahme bestmöglich beschreiben. Dies können Kostenvoranschläge, Materialblätter, Planunterlagen oder Fotomontagen sein.

    Für die Beantragung einer steuerrechtlichen Erlaubnis sind alle Rechnungen, die der Baumaßnahme zuzurechnen sind beizufügen.

    Voraussetzungen

    Die Bescheinigung erhalten Sie nur für erforderliche Maßnahmen an einem Baudenkmal oder Gebäude innerhalb eines Denkmalbereiches oder geschützten Gesamtanlage.
    Maßnahmen können zum Beispiel erforderlich sein, um

    • das Baudenkmal zu erhalten (insbesondere die Substanz),
    • die sinnvolle Nutzung sicherzustellen (zum Beispiel durch  Heizungsanlagen oder Toiletten),
    • besondere denkmalbedingte Pflege und Unterhaltung zur ermöglichen (zum Beispiel restauratorische Wartung) oder
    • das äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs/einer Gesamtanlage, in dem/der sich das Gebäude befindet, zu erhalten.

    Dabei sind nur solche Maßnahmen bescheinigungsfähig, die der Eigentümer mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich abgestimmt hat. Die Abstimmung beziehungsweise Zustimmung durch die Bescheinigungsbehörde kann im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Baugenehmigung oder als spezielle Abstimmung dokumentiert erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Bescheinigung können Sie als Eigentümer eines Gebäudes oder als Bevollmächtigter/Vertretungsbefugter des Eigentümers beantragen.

    Die zuständige Bescheinigungsbehörde prüft anschließend,

    • die Voraussetzungen,
    • in welcher Höhe die Kosten der bescheinigungsfähigen Maßnahmen angefallen sind,
    • ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach der Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden.

    Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, die als Grundlagenbescheid unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen ist.

    Um Ihnen frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde Ihnen bereits eine schriftliche Zusicherung über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Die Zusicherung ersetzt jedoch nicht die Bescheinigung. Sie ist daher nicht als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigungen beim Finanzamt geeignet. Bei berechtigten Interesse können Sie aber mit der Zusicherung beim Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Bemessungsgrundlage der steuerlichen Vergünstigungen beantragen.

    Da die Bescheinigung objektbezogen ausgestellt wird, müssen Sie jeweils für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (zum Beispiel Tiefgarage), sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume grundsätzlich eine Einzelbescheinigung beantragen.

    Bei Bauträger- oder Erwerbermodellen und Wohn- und Teileigentumsgemeinschaften können Sie stattdessen eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Gebäudeteile beantragen. Dafür benötigen Sie die wirksamen Vollmachten der Erwerber.

    Kosten

    Hinweise für Medebach

    Laut Gebührentarif der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW (AVwGebO NRW) fallen für die Ausstellung einer steuerrechtlichen Bescheinigung Verwaltungsgebühren an. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe der anerkannten Aufwendungen wie folgt:

     

    • Bescheinigungsfähige Aufwendungen bis 5.000 € sind gebührenfrei.
    • 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis zu 250.000 €, ggf. zuzüglich
    • 2 v. H. der bescheinigten Aufwendungen über 250.000 € bis 500.000 €, ggf. zuzüglich
    • 0,25 v. H. der bescheinigten Aufwendungen über 500.000 €.

    Insgesamt werden jedoch Gebühren über höchstens 25.000 € erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vorlage der Schlussrechnungen nicht möglich?

    Können Sie die Schlussrechnungen wegen der Insolvenz des Bauträgers nicht einreichen, müssen Sie die

    • die Insolvenz des Bauträgers nachweisen sowie
    • die begünstigten Aufwendungen/Kosten einzeln nach Gewerken durch ein vom Erwerber vorzulegendes Gutachten eines Bausachverständigen nachweisen.

    Der an den Bauträger gezahlte Kaufpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen Aufwendungen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die zuständige Bescheinigungsbehörde die Vorlage der Original-Kalkulation verlangen. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Medebach

    • Denkmalliste der Stadt Medebach

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de