Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage Entgegennahme

    Eine aufgrund einer Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage nach § 67 BImSchG anzeigen

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder errichtet haben und diese Anlage bisher nicht genehmigt oder angemeldet wurde, müssen Sie dies der zuständigen Behörde fristgemäß melden.

    Beschreibung

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftigen Anlagen (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der 4. BImSchV angemeldet werden.

    Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der 4. BIm-SchV abschließend aufgeführt.

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Münster Dezernat 53

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1-3

    48143 Münster

    Version

    Technisch geändert am 21.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen
    • Der Umfang und die Art der erforderlichen Unterlagen ist vom jeweiligen Vorhaben abhängig. Es wird empfohlen sich frühzeitig vor der Antragstellung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde in Verbindung zu setzten und sich über den Umfang und die Art der erforderlichen Unterlagen zu informieren.

    Formulare

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Voraussetzungen

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Hierbei handelt es sich um eine Anzeigepflicht. Dieser kommen Sie als Anlagebetreiber oder Anlagebetreiberin nach, wenn Sie die Anmeldung fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    • Sie melden die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen wurde, an.
    • Sie müssen dies schriftlich erledigen.
    • Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anmeldung bei der zuständigen Behörde nachreichen.
    • Die zuständige Behörde kann Ihnen zusätzlich Anordnungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfüllt bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

    Fristen

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Die Anmeldung muss innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. BImSchV erfolgen. Antragsfrist: 3 Monate

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Kosten

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Weitere Informationen

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie im Leitfaden des Landes NRW: „Das Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz“: https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/Broschueren/leitfaden_g-verfahren_web.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) am 23.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de