Transport nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Sammeln und Befördern)

    Transport nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Sammeln und Befördern)

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Seit dem 01.06.2012 müssen gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten nach § 18 KrWG rechtzeitig angezeigt werden. Demnach muss der Träger einer Sammlung für jedes Gebiet, in dem er eine Sammlung durchführt, eine Anzeige nach § 18 KrWG, bei der jeweils zuständigen Behörde erstatten.

    Die Anzeige nach § 18 KrWG ersetzt nicht die Anzeige nach § 53 KrWG oder die Erlaubnis nach § 54 KrWG, sondern muss zusätzlich gestellt werden.

    Unterscheidung von einer gewerblichen und gemeinnützigen Sammlung

    Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen liegt vor, wenn die Sammlung zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt.

    Eine gemeinnützige Sammlung hingegen verfolgt einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck und ist nicht gewinnorientiert. Dies muss durch diverse Unterlagen belegt werden.

    Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde gerne zur Verfügung.

    Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach,
    Nümbrecht, Waldbröl, Wiehl

    Frau Neuhoff Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Morsbach,  Reichshof, Radevormwald, Wipperfürth Frau Wengeler

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abfallwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 42

    51643 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Der Anzeige nach § 18 KrWG sind neben den im Antrag angegebenen Unterlagen noch folgende Unterlagen beizufügen:

    • Kopie der Gewerbeanmeldung
    • Polizeiliches Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, personenbezogen
    • Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG

    Formulare

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Fristen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Die Anzeige nach § 18 KrWG ist mindestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (UAWB) des Oberbergischen Kreises zu erstatten.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Kosten

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Ordnungswidrigkeit

    Wer entgegen § 18 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr.1 KrWG. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

    Elektrogeräte

    Die Erfassung von Elektrogeräten ist gemäß § 12 Satz 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen.

    Sollten entgegen dieser Vorschrift Elektrogeräte gesammelt werden, begehen Sie damit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 € geahndet werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de