Transport nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Sammeln und Befördern)
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Beschreibung
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Seit dem 01.06.2012 müssen gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten nach § 18 KrWG rechtzeitig angezeigt werden. Demnach muss der Träger einer Sammlung für jedes Gebiet, in dem er eine Sammlung durchführt, eine Anzeige nach § 18 KrWG, bei der jeweils zuständigen Behörde erstatten.
Die Anzeige nach § 18 KrWG ersetzt nicht die Anzeige nach § 53 KrWG oder die Erlaubnis nach § 54 KrWG, sondern muss zusätzlich gestellt werden.
Unterscheidung von einer gewerblichen und gemeinnützigen Sammlung
Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen liegt vor, wenn die Sammlung zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt.
Eine gemeinnützige Sammlung hingegen verfolgt einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck und ist nicht gewinnorientiert. Dies muss durch diverse Unterlagen belegt werden.
Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde gerne zur Verfügung.
Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach,
Nümbrecht, Waldbröl, Wiehl
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Der Anzeige nach § 18 KrWG sind neben den im Antrag angegebenen Unterlagen noch folgende Unterlagen beizufügen:
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, personenbezogen
- Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG
Formulare
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Die Anzeige nach § 18 KrWG ist mindestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (UAWB) des Oberbergischen Kreises zu erstatten.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Oberbergischer Kreis
Ordnungswidrigkeit
Wer entgegen § 18 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr.1 KrWG. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
Elektrogeräte
Die Erfassung von Elektrogeräten ist gemäß § 12 Satz 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen.
Sollten entgegen dieser Vorschrift Elektrogeräte gesammelt werden, begehen Sie damit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 € geahndet werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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