Transport nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Sammeln und Befördern)
Hinweise für Rees
Beschreibung
Hinweise für Rees
Für das Sammeln Befördern Handeln und Makeln ist zunächst zu unterscheiden ob es sich um gefährliche oder um nicht gefährliche Abfälle handelt. Letztere sind in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit einem Sternchen * versehen.
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Bei nicht gefährlichen Abfällen müssen die entsprechenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten vor deren Aufnahme gemäß § 53 KrWG i. V. m. §§ 7 und 8 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Behörde angezeigt werden.
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Betrifft das Sammeln und Befördern Handeln und Makeln gefährliche Abfälle gemäß AVV so ist vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der für den Hauptsitz zuständigen Behörde ein Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG i. V. m. §§ 9 ff. AbfAEV zu stellen. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen u. a. für
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- wirtschaftliche Unternehmen die Abfälle befördern die im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit angefallen sind (Beispiel: Handwerker wie Maler die Lösungsmittel wie Pinselreiniger transportieren)
- Entsorgungsfachbetriebe im Rahmen ihrer Zertifizierung
- Sammler Beförderer Händler und Makler von Elektro- und Elektronikgeräten (Ausnahmetatbestand § 2 (3) ElektroG) und von Batterien (Ausnahmetatbestand § 1 (3) BattG)
- verordnete und freiwillige Rücknahme von Herstellern und Vertreibern.
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Wenn keine Verpflichtung zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG besteht müssen die ausgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß § 53 KrWG angezeigt werden.
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Wenn Sammler und Beförderer ihre Tätigkeiten im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ausüben und dies nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig erfolgt besteht keine Verpflichtung zur Anzeige der Tätigkeit nach § 53 KrWG. Dies ist dann anzunehmen wenn während eines Kalenderjahres weniger als zwei Tonnen gefährliche Abfälle und weniger als zwanzig Tonnen nicht gefährliche Abfälle gesammelt und befördert werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rees
Formulare
Hinweise für Rees
Anzeige nach § 53 KrWG
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- Link zum Formblatt: http://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/vo_abfall_ueberwachung_anlage2_bf.pdf )
- Link zum Anzeige- und Erlaubnisportal der ZKS:
, , , , , , , https://einreichen.eaev-formulare.de/intelliform/forms/AbfAEV/AbfAEV/index
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Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG
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- Link zum Formblatt: http://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/vo_abfall_ueberwachung_anlage3_bf.pdf
- Link zum Anzeige- und Erlaubnisportal der ZKS:
, , , , , , , https://einreichen.eaev-formulare.de/intelliform/forms/AbfAEV/AbfAEV/index
Voraussetzungen
Hinweise für Rees
Gemäß § 3 (1) AbfAEV ist die nach § 53 (2) bzw. § 54 (1) KrWG erforderliche Zuverlässigkeit dann gegeben "wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind."
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Eine Erlaubnis wird nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die zuständige Behörde nach § 54 (1) KrWG dann erteilt wenn
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- keine Tatsachen bekannt sind aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben sowie
- der Inhaber soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rees
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) Link: https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/KrWG.pdf
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- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler Beförderer Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) Link: https://www.gesetze-im-internet.de/abfaev/AbfAEV.pdf
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- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) Link: https://www.gesetze-im-internet.de/avv/AVV.pdf
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- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) Link: https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/NachwV.pdf
Verfahrensablauf
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Eine Anzeige nach § 53 KrWG kann der zuständigen Behörde entweder in Papierform durch das ausgefüllte Formblatt nach Anlage 2 AbfAEV oder elektronisch über das Anzeige- und Erlaubnisportal der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) Abfall übermittelt werden.
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- Link zum Formblatt (Anzeige nach § 53 KrWG): http://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/vo_abfall_ueberwachung_anlage2_bf.pdf )
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- Link zum Anzeige- und Erlaubnisportal der ZKS (Anzeige nach § 53 KrWG):
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Nach Eingang der Anzeige nach § 53 KrWG wird diese von der zuständigen Behörde auf Vollständigkeit überprüft. Gegebenenfalls werden ergänzende Unterlagen angefordert. Im Anschluss bestätigt die zuständige Behörde den Eingang der Anzeige nach § 53 KrWG und vergibt - falls nicht schon vorhanden - die entsprechenden Kennnummern nach § 28 Nachweisverordnung (Sammler- Beförderer- Händler- und / oder Maklernummer).
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Bei der Änderung wesentlicher Angaben (Felder 1.1 bis 1.4 und 2 bis 6 des Anzeigeformulars) ist die Anzeige nach § 53 KrWG erneut zu stellen.
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Für einen Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG ist das entsprechende Formblatt nach Anlage 3 AbfAEV vollständig auszufüllen und durch die in § 9 AbfAEV aufgeführten Unterlagen zu ergänzen. Es besteht hier ebenfalls die Möglichkeit der zuständigen Behörde die Unterlagen in Papierform oder elektronisch zu übermitteln:
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- Link zum Formblatt (Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG): http://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/vo_abfall_ueberwachung_anlage3_bf.pdf
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- Link zum Anzeige- und Erlaubnisportal der ZKS (Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG):
, , , , , , , https://einreichen.eaev-formulare.de/intelliform/forms/AbfAEV/AbfAEV/index
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Hinweis: Wenn der Antrag auf Erlaubnis nach § 54 KrWG elektronisch über das Portal eingereicht wird muss dieser mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 a (2) Verwaltungsverfahrensgesetz versehen werden.
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Nach Eingang des Antrages auf eine Erlaubnis nach § 54 KrWG wird dieser durch die zuständige Behörde auf Vollständigkeit geprüft. Neben möglichen Nachforderungen zu den Antragsunterlagen wird dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung übermittelt. Kann die Vollständigkeit festgestellt werden erfolgt durch die zuständige Behörde die Erteilung der Erlaubnis nach § 54 KrWG einschließlich der Vergabe der entsprechenden Kennnummern nach § 28 Nachweisverordnung (Sammler- Beförderer- Händler- und / oder Maklernummer) falls diese nicht schon vorhanden sind.
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Ändern sich wesentliche Angaben aus dem Antrag auf eine Erlaubnis nach § 54 KrWG (Felder 1.1 bis 1.4 2 4.1 4.2 4.6 und 4.7 des Antragsformulars) so ist der Antrag erneut zu stellen.
Fristen
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Die Anzeige nach § 53 KrWG und / oder die Erlaubnis nach § 54 KrWG sind bundesweit und grundsätzlich unbefristet gültig.
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Bei Erlaubnispflichtigen ist der Nachweis der Fachkunde durch die für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche(n) Person(en) durch die regelmäßige Teilnahme an anerkannten Lehrgängen zu belegen. Der zuständigen Behörde ist in diesem Zusammenhang mindestens alle drei Jahre eine entsprechende Bescheinigung unaufgefordert zu übermitteln.
Bearbeitungsdauer
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Wenn eine Anzeige nach § 53 KrWG vollständig vorliegt ist dies durch die zuständige Behörde "unverzüglich" zu bestätigen d. h. in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen.
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Eine Erlaubnis wird nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die zuständige Behörde nach § 54 (1) KrWG dann erteilt wenn
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- keine Tatsachen bekannt sind aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben sowie
- der Inhaber soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rees
Durch Sammler und Beförderer ist die durch die zuständige Behörde bestätigte Anzeige nach § 53 KrWG bzw. die erteilte Erlaubnis nach § 54 KrWG bei jedem Transport im Original oder in Kopie mitzuführen.
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Die Transportfahrzeuge sind vor Antritt der Fahrt vorne und hinten mit je einer rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafel zu versehen die in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" tragen (A-Schild). Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind Sammler und Beförderer die diese abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ausüben.
Weitere Informationen
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- Bundesministerium für Umwelt Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU): Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG und AbfAEV Link: http://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/vo_abfall_ueberwachung_vollzugshilfe_bf.pdf
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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