Abmeldung von Hunden bei der Behörde, die nur mit einer Erlaubnis der Behörde gehalten werden dürfen
Beschreibung
Hinweise für Schwerte
Sie haben einen neuen Hund? - Dann müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in Ihren Haushalt anmelden, denn alle Hunde, die in Schwerte gehalten werden, sind grundsätzlich zu versteuern.
Wenn Sie Ihren Hund abgeben, oder wenn er gestorben oder entlaufen ist, müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen abmelden. Dies gilt auch, wenn Sie von Schwerte in eine andere Stadt umziehen. Im Ortsrecht können Sie nachlesen, aus welchem Grund man von der Hundesteuer befreit werden kann, bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Ermäßigung der Steuer in Frage kommt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Schwerte
- Bei Anmeldung müssen Sie einen Nachweis bringen, seit wann sich der Hund in Ihrem Haushalt aufhält. Dieser Nachweis kann z.B. ein Kaufvertrag oder ein Übernahmevertrag mit dem Vorbesitzer sein. Bringen Sie bitte außerdem das Impfbuch des Hundes und Ihren Personalausweis mit.
- Bei Abmeldung ist ggf.auch eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn Ihr Hund eingeschläfert werden musste. Bei der Abgabe an einen anderen Besitzer muss der Name und die Anschrift von diesem angegeben werden.
- Falls Sie die Anmeldung oder Abmeldung nicht persönlich beim Bürgerservice durchführen können, ist eine Vollmacht sowie mindestens eine Fotokopie Ihres Personalausweises und des Bevollmächtigten erforderlich.
Voraussetzungen
Für die Abmeldung sind keine besonderen Voraussetzungen notwendig.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schwerte
Verfahrensablauf
Fristen
Kosten
Hinweise für Schwerte
- ein Hund: 96,00 Euro/Jahr
- zwei Hunde: je Hund 108,00 Euro/Jahr
- drei und mehr Hunde: je Hund 120,00 Euro/Jahr
- Ermäßigungen:
50 % Ermäßigung bei der Hundesteuer (nur für einen Hund) erhalten Leistungsbezieher gem. dem SGB II, SGB XII und AsylbLG und Personen mit geringem Einkommen (Ausnahme: Für Hunde im Sinne der §§ 3 und 10 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)
- Ermäßigungen:
Die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis ist in geeigneter Weise (z.B. Bewilligungsbescheid) nachzuweisen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022