Hundehaltung Abmeldung
Abmeldung von Hunden bei der Behörde, die nur mit einer Erlaubnis der Behörde gehalten werden dürfen
Hunde, die nur mit einer Erlaubnis der Behörde gehalten werden dürfen, müssen bei der Behörde abgemeldet werden, wenn sie beispielsweise sterben oder abgegeben werden.
Beschreibung
Hinweise für Medebach
Landeshundegesetz (LHundG NRW) zum 01.01.2003 in Kraft getreten Zweck des LHundG ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.Das LHundG unterscheidet zwischen drei Hundearten: Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG) Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG) Große Hunde (§ 11 LHundG)Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Gesetz.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Vorhandene Erlaubnis
Voraussetzungen
Für die Abmeldung sind keine besonderen Voraussetzungen notwendig.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Medebach
Landeshundegesetz
Verfahrensablauf
Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Ordnungsbehörde Ihrer Kommune auf oder informieren Sie sich auf deren Internet-Seite über die Abmeldung Ihres Hundes und hierfür gegebenenfalls erforderlich Unterlagen.
Fristen
Sobald der Hund gestorben ist beziehungsweise nicht mehr im Eigentum oder Besitz des Erlaubnisinhabers steht, ist dies der Behörde anzuzeigen (Abmeldung).
Kosten
Keine
Weitere Informationen
Hinweise für Medebach
» Hundesteueranmeldung Online » Anzeige Haltung eines großen Hundes
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022