Hundehaltung Abmeldung

    Abmeldung von Hunden bei der Behörde, die nur mit einer Erlaubnis der Behörde gehalten werden dürfen

    Hunde, die nur mit einer Erlaubnis der Behörde gehalten werden dürfen, müssen bei der Behörde abgemeldet werden, wenn sie beispielsweise sterben oder abgegeben werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Burscheid

    Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Jede Hundehaltung (auch Haltung von Kleinhunden) ist grundsätzlich bei der zuständigen Kommune anzuzeigen. Die Haltung bestimmter Hunde (gefährliche Hunde, Kampfhunde) ist erlaubnispflichtig. Die Haltung großer Hunde (größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg, egal welche Rasse) ist anzeigepflichtig. Es besteht die Pflicht, jeden Hund steuerlich beim Steueramt anzumelden. Einzelheiten zu Steuern und Gebühren finden Sie im Dienstleistungsbereich Hundesteuer. Ziehen Sie mit einem Hund zu oder schaffen sich einen Hund an, können Sie in unserem Bürgerbüro die Anmeldung des Hundes vornehmen und eine Steuermarke erhalten. Die Hundesteuermarke hat der Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes sichtbar zu tragen. Den entsprechenden Antrag (mit allen dazugehörigen Anlagen) können Sie uns auch postalisch (Höhestraße 7-9, 51399 Burscheid) zukommen lassen. Bei Beschwerden über eine nicht artgerechte Hundehaltung wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt des Rheinisch-Bergischen Kreises.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Amt für Sicherheit, Ordnung, Soziales und Feuerwehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Höhestraße 7-9

    51399 Burscheid

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02174 670-369

    Fax: 02174 670-111

    E-Mail: ordnung@burscheid.de; soziales@burscheid.de

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vorhandene Erlaubnis

    Voraussetzungen

    Für die Abmeldung sind keine besonderen Voraussetzungen notwendig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Burscheid

    Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW)Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW)

    Verfahrensablauf

    Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Ordnungsbehörde Ihrer Kommune auf oder informieren Sie sich auf deren Internet-Seite über die Abmeldung Ihres Hundes und hierfür gegebenenfalls erforderlich Unterlagen. 

    Fristen

    Sobald der Hund gestorben ist beziehungsweise nicht mehr im Eigentum oder Besitz des Erlaubnisinhabers steht, ist dies der Behörde anzuzeigen (Abmeldung).

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Hinweise für Burscheid

    Abmeldung eines HundesAnmeldung eines HundesAntrag auf Maulkorbbefreiung gemäß § 5 Abs. 3 des Landeshundegesetzes NRWAntrag auf Sachkundenachweis gemäß Landeshundegesetz NRWMerkblatt große HundeAntrag auf eine ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 des Landeshundegesetzes NRW Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de