Feinstaubplakette

    Umweltplakette, Feinstaubplakette

    Hinweise für Essen

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    • mobile Maschinen und Geräte
    • Arbeitsmaschinen
    • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
    • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
    • Krankenwagen, Arztwagen mit Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gem. § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
    • Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen
    • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können
    • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
    • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
    • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 (sogenannte "H"-Kennzeichen) oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Rotes Kennzeichen) führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen
    Ausnahmeregelungen für die Umweltzonen des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet

    Befreiungen von Amts wegen - per Allgemeinverfügung

    Ohne Antrag und ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung per Allgemeinverfügung gelten für folgende Kraftfahrzeuge / Sachverhalte zusätzlich die nachfolgenden Befreiungen von den Verkehrsverboten in den Umweltzonen des Luftreinhalteplanes Ruhrgebiet:

    • Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04),
    • Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO und
    • Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen. Innerhalb der Umweltzone erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderung durch deutlich sichtbares Auslegen der Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges (Sichtbarkeitsprinzip).
    • Um dem erforderlichen Ausweichverkehr von den nicht mit Verkehrsverboten belegten Autobahnen Rechnung zu tragen, werden in Anlehnung an die Regelung in § 41 Abs. 2 Nr. 6 der StVO von den Verkehrsverboten die Fahrten ausgenommen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 454, 455, 457 oder 460 oder über den sog. "Roten Punkt" im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr III B 3 - 75-02/217 vom 08. Februar 2006) durchgeführt werden, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
    • Sonderregelung -gilt ab Umweltzone "grün" (seit 01.07.2014):
      Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a - h der 35. BImSchV, d.h. Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden.
      Die Nichtnachrüstbarkeit mit einem handelsüblichen Partikelminderungssystem des Fahrzeugs der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) zur Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist von folgenden Personen/Institutionen zu bestätigen (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ):
      • Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
      • von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieure
      • eine zur Untersuchung der Abgase amtlich anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt
      Der Nachweis ist bei jeder Fahrt in der Umweltzone mitzuführen und im ruhenden Verkehr sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
      Kosten: 50,- Euro (Fahrzeuge bis 3,5 t) bis 75,- Euro (Fahrzeuge über 3,5t)
      Achtung: Von dieser Regelung sind ältere Fahrzeuge mit gelber Plakette (Erstzulassung vor dem Jahr 2000), die bereits durch ein geeignetes Partikelminderungssystem von der Schadstoffgruppen 0-2 (ohne und rote Plakette) auf die gelbe Plakette nachgerüstet wurdennicht erfasst. (Fahrzeuge nach Anhang 2 Nr. 3 Abs. i - l der 35. BImSchV)
    Ausnahmegenehmigungen auf Antrag

    Befreiungen auf Antrag werden in zwei verschiedenen Fallkonstellationen gewährt:

    • Wohnmobilbesitzer*innen für Fahrten vom Wohnort zur Autobahn, wenn der*die Halter*in das Fahrzeug vor dem 01.01.08 zugelassen hat, nicht nachgerüstet werden kann oder die Nachrüstkosten des Fahrzeuges mit einem Partikelminderungssystem mehr als 4.500 Euro übersteigen.
      Ein Antragsformular mit den benötigten Unterlagen finden Sie als Download (pdf, 976 kB)  rechts.
    • Ausnahmegenehmigungen für nicht nachrüstbare Fahrzeuge, die der*die Halter*in vor dem 01.01.2008 zugelassen hat, nur bei nachgewiesener wirtschaftlicher und soziale Härte für bestimmte Fahrzwecke. Antragsformulare mit den benötigten Unterlagen für Privatpersonen und Gewerbetreibende finden Sie als Download rechts.

    Eine Übersicht Ihrer Kontaktpersonen finden Sie unter der Rubrik "Ausnahmegenehmigungen gem. § 46 StVO" im Telefonbuch der Stadt Essen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Kraftfahrzeugzulassungen und Fahrerlaubnisse

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiser-Otto-Platz 1-5

    45276 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-33999

    E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Parkausweise, Ausnahmegenehmigungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Alfredstraße 163

    45131 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-0

    Fax: +49 201 88-66589

    E-Mail: parkausweise@amt66.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Die Umweltplakette für das Fahrzeug wird von den Ausgabestellen gegen Vorlage der Fahrzeugpapiere ausgegeben.

    Nach Ermittlung der Schadstoffgruppe durch die zuständige Ausgabestelle wird das Kennzeichen des Fahrzeugs mit einem lichtechten Stift im dafür vorgesehenen Schriftfeld der Plakette eingetragen.

    Der Fahrzeughalter muss die Plakette auf der Innenseite der Windschutzscheibe anbringen. Die Plakette muss deutlich sichtbar sein und so beschaffen und angebracht sein, dass sie beim Ablösen von der Windschutzscheibe zerstört wird.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Ohne ausreiche Umweltplakette ist die Einfahrt in eine Umweltzone nicht gestattet. Es ist ein Bußgeldregelsatz von EUR 80 festgelegt.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Essen

    seit 01.07.2014 Einfahrt in die Umweltzone Ruhrgebiet auf dem Stadtgebiet Essen nur noch mit grüner Plakette
    Seit 01.01.2012 Umweltzone Ruhrgebiet auf dem Stadtgebiet Essen
    Ist mein Fahrzeug nachrüstbar? (Alternative Suche in Datenbanken)
    Ich erfülle die Voraussetzungen (siehe links "Gilt ab Umweltzone grün") für mein Fahrzeug mit gelber Plakette- Wo kann ich den Nachweis der Nichtnachrüstbarkeit für die Windschutzscheibe erhalten? Z.B.:

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMUB, IG I 3 am 27.06.2017

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

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