Blindenhilfe beantragen
Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Blinde Menschen und Menschen mit Sehbehinderung haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).
- Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten ein Blindengeld, ebenso Kinder und Jugendliche. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
- Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ebenfalls Blindengeld. Wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, erhalten diese Personen den Differenzbetrag zum Blindengeld für Erwachsene unter 60 Jahren als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII. Hierfür ist ein separater Antrag erforderlich.
Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "BL" eingetragen.
Blindengeld und Blindenhilfe werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann sowohl beim LWL als auch bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung eingereicht werden.
Personen ab 60 Jahre, die zusätzlich zum Blindengeld Blindenhilfe beziehen möchten, können sich wegen der Antragstellung und Fragen zur Einkommens- und Vermögensprüfung auch an das örtliche Sozialamt wenden. Zur Antragsstellung wird der Sozialhilfegrundantrag verwendet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Augenfachärztliche Bescheinigung
- Vollmachtserklärung (bei Antragstellung durch Vertrauensperson)
- Kontoerklärung (falls die Leistung auf ein anderes Konto überwiesen werden soll)
Formulare
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Voraussetzungen
Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
- Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
- augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
- geringes Einkommen
- geringes Vermögen
- Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
- Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Sie können Ihren Antrag auf Blindenhilfe über das Serviceportal des LWL online stellen. Alternativ stehen Ihnen die Antragsformulare hier als Download zur Verfügung.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 04.04.2023
Stichwörter
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