Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas Anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Herkunftsland ein Aufenthaltsrecht besteht.
Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländerinnen und Ausländer ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ist nach der Einreise ein längerfristiger Aufenthalt vorgesehen, muss vom Bundesgebiet aus eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erfolgt in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit und dem jeweils vorgesehenen Aufenthaltszweck.
Mögliche Aufenthaltserlaubnisse sind unter anderem:
- Familienzusammenführung
- Studium, Sprachkurse
- Au-pair-Beschäftigung
- Schüleraustausch/Schulbesuch (sonstige Ausbildungszwecke)
- Beschäftigung
- Forschung
- Selbstständige Tätigkeit
- Aufenthalt aus verschiedenen humanitären Gründen
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach dem Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Je nach Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung, des Familiennachzuges, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.
Seit 1. September 2011 werden Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) - im Scheckkarten-Format - ausgestellt. Darin werden unter anderem auch biometrische Merkmale (ein Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge beispielsweise der Nutzung von Onlinediensten genutzt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Leverkusen
In der Regel sind bei Erteilung und Verlängerung folgende Unterlagen vorzulegen:
- gültiger Nationalpass oder Passersatz
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes
- Verdienstbescheinigung
- Mietvertrag
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden.
Formulare
Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren möglich: nein
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
- Vorliegen eines Antrages auf Verlängerung
- Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Abs. 1 AufenthG
§ 12 AufenthG
§ 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG
§ 26 AufenthG
§ 45 AufenthV
§ 50 AufenthV
§ 53 AufenthV
§ 1 AsylbLG
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis - bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Leverkusen
Die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sind unterschiedlich je nach Aufenthaltszweck und können auf Nachfrage mitgeteilt werden. Die Höhe kann auch der Aufenthaltsverordnung entnommen werden (§§ 44 bis 54 AufenthV).
Hinweise (Besonderheiten)
Beabsichtigen Sie einen Daueraufenthalt in Deutschland, so kommt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt nicht in Betracht.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern
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