Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung bei Aufnahme aus dem Ausland durch die obersten Landesbehörden
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Beschreibung
nicht angegeben
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Ansprechpartner
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Rechtsgrundlage(n)
§ 23 Abs. 1 AufenthG
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen