Anzeige der Wiederaufnahme der Baumaßnahmen nach Unterbrechung
Beschreibung
Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn baugenehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).
(Dasselbe gilt entsprechend für Vorhaben, die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen haben und für anzeigepflichtige Beseitigungsmaßnahmen.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Für Borken wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Schriftliche (formlose) Mitteilung an die untere Bauaufsichtsbehörde (hierin sollten Sie das konkrete Bauvorhaben sowie den konkreten Tag benennen, an dem die Bauarbeiten/Beseitigungsmaßnahmen wieder beginnen sollen)
Formulare
keine
Voraussetzungen
- Schriftliche (formlose) Mitteilung
- Muss der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Woche vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten vorliegen
- von der Bauherrschaft einzureichen
Rechtsgrundlage(n)
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
Verfahrensablauf
Teilen Sie der zuständigen Bauaufsichtsbehörde den beabsichtigten Beginn der Wiederaufnahme der Bauarbeiten/ Beseitigungsmaßnahmen mindestens eine Woche vorher schriftlich (formlos) mit.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.04.2023