Anzeige des Baubeginns Entgegennahme Wiederaufnahme der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben nach Unterbrechung

    Anzeige der Wiederaufnahme der Baumaßnahmen nach Unterbrechung

    Die Bauarbeiten oder Beseitigungsmaßnahmen waren mehr als drei Monate unterbrochen und Sie wollen die Bauarbeiten nun wieder fortführen? Dann müssen Sie die Wiederaufnahme der Bauarbeiten bzw. Beseitigungsmaßnahmen mindestens eine Woche vorher bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen.

    Beschreibung

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Das Baugenehmigungsverfahren ist als Teil des Bauordnungsrechts in der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) geregelt.

    Eine Baugenehmigung ist nach diesen Vorschriften grundsätzlich erforderlich bei

    • der Errichtung,
    • der Änderung und
    • der Nutzungsänderung

    von Anlagen (vgl. § 60 BauO NRW).

    Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in den §§ 61, 62, 63, 78 und 79 BauO NRW gelistet.

    Informieren Sie sich möglichst frühzeitig bei der Bauaufsicht, ob Ihr geplantes Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist bzw. welches Verfahren für Ihr geplantes Bauvorhaben durchzuführen ist:

    Das Vereinfache Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW ist das Regelverfahren. Es wird für die Errichtung und Änderung sowie für Nutzungsänderungen von Vorhaben mit Ausnahme von großen Sonderbauten durchgeführt.

    Ein Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von großen Sonderbauten durchgeführt. Es werden alle öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften geprüft.

    Sollen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mehrere Gebäude in sehr ähnlicher Art (serielle Bauvorhaben) errichtet werden, besteht die Möglichkeit einer referentiellen Baugenehmigung nach § 66 Abs. 5 BauO NRW.


    Mit baugenehmigungsungspflichtigen Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung schriftlich erteilt worden ist.


    Für Fragen stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter_innen gerne zur Beratung zur Verfügung.

    Monschau: Frau Strauch

    Roetgen: Frau Heinrichs

    Simmerath:

    • Gemarkung Lammersdorf, Strauch: Frau Heinrichs
    • Gemarkungen Simmerath, Kesternich, Eicherscheid, Steckenborn: Herr Paustenbach
    • Gemarkungen Rurberg: Herr Esklavon

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Zollernstraße 10

    52070 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 241 5198-6301

    Fax: +49 241 5198-80630

    E-Mail: bauordnungsamt@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauaufsicht

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    Fax: +49 241 5198-80630

    E-Mail: bauordnungsamt@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Antragsvordrucke:

    Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Die Bauvorlagen und deren Inhalte sind in der BauO NRW und vor allem in der Bauprüfverordnung NRW im Detail beschrieben.

    Die Bauberatung leistet hier gerne Hilfestellung.

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    • Schriftliche (formlose) Mitteilung
    • Muss der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Woche vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten vorliegen
    • von der Bauherrschaft einzureichen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Teilen Sie der zuständigen Bauaufsichtsbehörde den beabsichtigten Beginn der Wiederaufnahme der Bauarbeiten/ Beseitigungsmaßnahmen mindestens eine Woche vorher schriftlich (formlos) mit.

    Fristen

    Die Mitteilung über die Wiederaufnahme der Bauarbeiten muss der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Woche vorher vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de