Prüfberichte von Finanzanlagenvermittlern/ Finanzanlagevermittlerinnen und Finanzanlagenberatern/ Finanzanlageberaterinnen übermitteln
Als Honorar-Finanzanlagenberater/ Finanzanlageberaterin oder Finanzanlagenvermittler/ Finanzanlagevermittlerin müssen Sie jährlich einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen.
Beschreibung
Als Honorar-Finanzanlagenberater/ Finanzanlageberaterin oder Finanzanlagenvermittler/ Finanzanlagevermittlerin sind Sie verpflichtet, bis zum 31.12. des Folgejahres entweder einen Prüfungsbericht nach der Verordnung über Finanzanagenvermittlung oder eine Negativerklärung bei Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.
Dafür müssen Sie zunächst die Einhaltung der in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen überprüfen lassen. Diese Verpflichtungen beinhalten beispielsweise Vorgaben zur Information von Kunden und zur Dokumentation von Geschäftsvorgängen. Die Prüfung muss durch einen geeigneten Prüfer durchgeführt werden, dies sind insbesondere:
- Wirtschaftsprüfer/ Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer/ Buchprüferinnen, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
- Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den bzw. die Prüfer aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten.
Ungeeignet sind Prüfer/ Prüferinnen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers bzw. der Prüferin gefährden könnten.
Sofern Sie ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, dürfen Sie an Stelle des Einzelprüfungsberichts einen Systemprüfungsbericht eines Prüfers bzw. einer Prüferin vorlegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt. Spätestens nach 4 Jahren ist jedoch jeweils ein Einzelprüfungsbericht einzureichen.
Sofern Sie im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie unaufgefordert eine entsprechende Erklärung (sog. Negativerklärung) abgeben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Kreis Unna (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Prüfungsbericht eines anerkannten Prüfers bzw. einer anerkannten Prüferin, inklusive Vermerk über etwaige Verstöße; auch in elektronischer Form, sofern Prüfer namentlich genannt ist
- Bei ausschließlicher Tätigkeit für eine Vertriebsgesellschaft: Prüfbericht zur Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen (spätestens nach 4 Jahren: Einzelprüfungsbericht)
- Sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde: Schriftliche Erklärung, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde (Negativerklärung). Wenn die Negativerklärung durch Dritte, beispielsweise einen Steuerberater oder Prüfer an die Behörde übermittelt wird, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht beifügen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Der Prüfungsbericht muss die anzufertigen Auszeichnungen enthalten und bis zum 31.12 des Folgejahres der zuständigen Erlaubnisbehörde übermittelt worden sein.
Gleiches gilt für die Negativerklärung.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Zunächst beauftragen Sie einen anerkannten Prüfer bzw. eine anerkannte Prüferin mit der Prüfung der Berufspflichten aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.
- Den erstellten Prüfbericht übermitteln Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Aufsichtsbehörde.
- Wenn Sie in dem Berichtsjahr keine Tätigkeit ausgeübt haben, übermitteln Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde eine Negativerklärung.
- Sofern Ihre Aufsichtsbehörde Gebühren für die Überprüfung des Berichts erhebt, erhalten Sie im Anschluss einen Gebührenbescheid.
Fristen
Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung müssen bis zum 31.12 des Folgejahres übermittelt werden.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Werden weder Prüfungsbericht noch Negativerklärung bis zu dem o. a. Termin vorgelegt, ist eine Geldbuße in Betracht zu ziehen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen