Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten
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Beschreibung
nicht angegeben
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Rechtsgrundlage(n)
§§ 1 Abs. 1, 40, 43, 58 Abs. 1 PflBG
§ 43 ff. PflAPrV
§ 66a Abs. 1 PflBG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 3 KrPflG
§ 20b, 20c KrPflAPrV
§ 10 Bundesvertriebenengesetz
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen