Architektenliste Registrierung ausländische Kapitalgesellschaft

    Registrierung einer ausländischen Kapitalgesellschaft (z. B. ausländische GmbH) bei der Architektenkammer

    Wenn Sie ein auswärtiger Dienstleister in Form einer Kapitalgesellschaft (Architektengesellschaft) sind und in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben Sie das erstmalige Erbringen von bestimmten Leistungen bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzuzeigen.

    Beschreibung

    Kapitalgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften) dürfen in ihrer Firma geschützte Berufsbezeichnung „Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ oder vergleichbare Bezeichnungen – ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis - verwenden, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes berechtigt sind, diese oder vergleichbare Bezeichnungen zu führen. 

    Auswärtigen Kapitalgesellschaften, die im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen bezeichnete Tätigkeiten erbringen, müssen das erstmalige Erbringen der Leistungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzeigen.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Lippe (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

    • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder eines vergleichbaren Schutzes der Leistungsempfänger oder Dritter

    Formulare

    Die Anzeige über die erstmalige Erbringung von Leistungen können Sie formlos an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen richten.

    Voraussetzungen

    Kapitalgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma die geschützte Berufsbezeichnung Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ oder vergleichbare Bezeichnungen – ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis - führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes berechtigt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen zu führen (§ 32 Abs. 1 Baukammerngesetz NRW). 

    Auswärtige Kapitalgesellschaften, die im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen bezeichnete Tätigkeiten erbringen, müssen das erstmalige Erbringen der Leistungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzeigen (§ 32 Abs. 2 Baukammerngesetz NRW).

    Rechtsgrundlage(n)

    • Baukammerngesetz NRW 
    • Gebührenordnung der Architektenkammer NRW

    Verfahrensablauf

     Die Geschäftsstelle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bestätigt die Anzeige über erstmalige Erbringen von Leistungen in Form einer Bescheinigung.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.

    Weitere Informationen

    Schriftformerfordernis Ja

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de