Registrierung einer ausländischen Kapitalgesellschaft (z. B. ausländische GmbH) bei der Architektenkammer
Beschreibung
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Kapitalgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften) dürfen in ihrer Firma geschützte Berufsbezeichnung „Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ oder vergleichbare Bezeichnungen - ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis - verwenden, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes berechtigt sind, diese oder vergleichbare Bezeichnungen zu führen.
Auswärtigen Kapitalgesellschaften, die im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen bezeichnete Tätigkeiten erbringen, müssen das erstmalige Erbringen der Leistungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzeigen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder eines vergleichbaren Schutzes der Leistungsempfänger oder Dritter
Formulare
Die Anzeige über die erstmalige Erbringung von Leistungen können Sie formlos an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen richten.
Voraussetzungen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Kapitalgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma die geschützte Berufsbezeichnung Architektin,“ „Architekt“, „Innenarchitektin „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“, „Stadtplaner“ oder vergleichbare Bezeichnungen - ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis - führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes berechtigt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen zu führen (§ 32 Abs. 1 Baukammerngesetz NRW).
Auswärtige Kapitalgesellschaften, die im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen bezeichnete Tätigkeiten erbringen, müssen das erstmalige Erbringen der Leistungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anzeigen (§ 32 Abs. 2 Baukammerngesetz NRW).
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
- Baukammerngesetz NRW
- Gebührenordnung der Architektenkammer NRW
Verfahrensablauf
Die Geschäftsstelle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bestätigt die Anzeige über erstmalige Erbringen von Leistungen in Form einer Bescheinigung.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023
Stichwörter
Hinweise für Nordrhein-Westfalen